Gemeindebussenverfahren - BL
1. Generell zum Entwurf
Wir begrüssen ausdrücklich die Stossrichtung der Revision. Damit werden bisherige Unzulänglichkeiten des kommunalen Bussenwesens eliminiert und der Rechtsschutz für Betroffene wird erhöht, insbesondere im Bereich der Verfahrensgarantien.
Besonders begrüssen wir über die Umsetzung eines gemässigten Opportunitätsprinzips, indem zahlreiche überflüssige Strafbestimmungen aufgehoben werden.
Ebenfalls der Rechtsstaatlichkeit dient, dass von der Gemeinde mandatierten Privaten (in der Regel Sicherheitsunternehmer) keine Ordnungsbussenkompetenz übertragen werden kann. Das Strafmonopol bleibt damit bei der Gemeinde im Sinn der unmittelbaren Verwaltung. Zudem wird das Bussenanerkennungsverfahren nicht mehr vorgesehen, das in der Praxis nur zu einer vermeintlichen Entlastung der Gemeindeorgane führte.
Auch die Reduktion der Höchststrafen wird explizit begrüsst, sind diese doch in Anbetracht der zu ahnenden und zu sanktionierenden Delikte durchwegs als unverhältnismässig zu qualifizieren.
2. Spezifische Bemerkungen
a) Allgemeiner Verweis auf die Strafprozessordnung
Die geltende Rechtslage lehnt sich gemäss Landratsvorlage an die Strafprozessordnung an. Neu sollte deren Geltung, unter Vorbehalt, dass das Gemeindegesetz keine besondere Vorschrift enthält, explizit festgehalten sein. § 2 Abs. 1 EG StPO behält seine Geltung, aber es könnte Klarheit geschaffen werden, dass die StPO zwar nicht direkt, aber subsidiär bzw. sinngemäss gelten soll. Zu beachten ist, dass bei einer Angleichung an die StPO insbesondere auch die Verfahrensrechte gemäss StPO zu gelten haben, z.B. das Akteneinsichtsrecht.
b) Jugendliche
Künftig werden sämtliche Delikte von Jugendlichen von der Jugendstaatsanwaltschaft verfolgt. Das ist sinnvoll – wenn auch der Entwurf dies nicht weiter begründet –, verfügt diese doch über mehr als nur repressive Mittel, um Jugendliche von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten.
c) Anerkennung des Sachverhalts im Strafbefehlsverfahren
§ 81e Abs. 2 des Entwurfs ermöglicht, dass ein Strafbefehl ausgestellt wird, sobald der Sachverhalt anerkannt oder geklärt ist. Dabei bleibt offen, in welcher Form die Anerkennung erfolgen kann. Hier empfehlen wir, die Schriftform vorzuschreiben, zumal sich die Bestimmung an Gemeindeorgane richtet, welche in der Regel nur am Rande und nicht hauptsächlich mit Strafverfahren befasst sind. Andernfalls besteht das Risiko, dass gestützt auf einen nach Ansicht und Massstab der Gemeindebehörden anerkannten Sachverhalt ein Strafbefehl erlassen wird, der oder die betroffene Person jedoch eigene Verlautbarungen und Aussagen in keinem Fall als Sachverhaltsanerkennung verstanden haben wollte. Mit der Klärung können unnötige Einspracheverfahren vermieden werden.