Die Demokratischen Juristinnen und Juristen Zürich nehmen mit Besorgnis Kenntnis vom Entwurf des Polizeigesetzes der am 23.April 2007 im Kantonsrat verhandelt wird. Wir müssen feststellen, dass etliche Detailbestimmungen dieses Polizeigesetzes grundrechtswidrig sind. Die Polizei soll eine überbordende Fülle von Kompetenzen erhalten. Die Mindeststandards der Verfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) würden dabei in verschiedener Hinsicht nicht eingehalten.

Dies betrifft insbesondere folgende Bestimmungen:

  • Schusswaffengebrauch
  • Personenkontrolle, Identitätsfeststellung und erkennungsdienstliche Massnahmen: Die bestehende bundesgerichtliche Praxis gibt für  Personenkontrollen bzw. Identitätsfeststellungen klare Kriterien vor. Diese höchstrichterlichen Vorgaben werden im vorliegenden Gesetz nicht eingehalten.
  • Polizeilicher Gewahrsam: Das Gesetz nennt mehrere Gewahrsamsgründe, die mit Artikel 5 EMRK nicht in Übereinklang zu bringen sind.
  • Vor-, Zu- und Rückführung
  • Überwachung: Die vorgesehene Norm erlaubt technische Überwachungen, einschliesslich der Befugnis, Bild- oder Tonaufnahmen zu machen. Gesetzliche Detailregelungen bezüglich Zweck, Mitteln und Aufbewahrungsdauer von Aufnahmen fehlen. Der Polizei würde damit eine Blankettermächtigung gegeben, die zu schwerwiegenden Eingriffen ins Privatleben und in die informationelle Selbstbestimmung führen würde.
  • Wegweisung und Fernhaltung: Der in § 33 Abs. 1 lit. b enthaltene Wegweisungsgrund und die länger dauernde Wegweisung bzw. Fernhaltung sind auch in der jetzigen Form abzulehnen. Es geht hier um eine Art "City-Pflege" mittels Wegweisungen, eine Strategie, die kaum etwas bringt – die damit ins Visier genommenen Personen werden sich dadurch nicht in Luft auflösen –, bei der aber massenhafte Grundrechtsverstösse vorprogrammiert sind, da sich die Handhabung der Bestimmung durch die Polizei nicht wirksam kontrollieren liesse.
  • Durchsuchung
  • Sicherstellung und Verwertung

Zwar hat der vorliegende Entwurf gegenüber der Vernehmlassungsvorlage einige Änderungen erfahren. Er ist aber nach wie vor sehr einseitig an den Interessen der Polizei ausgerichtet und gibt den von den Eingriffen der Polizei Betroffenen keinen genügenden grundrechlichten Schutz. Die DJZ lehnen das Polizeigesetz in dieser Form deshalb ab und sind der Auffassung, dass es nicht in Kraft gesetzt werden darf.
Einstimmig verabschiedet an der Generalversammlung der DJZ vom 17. April 2007

Resolution der djz als pdf
Vgl. auch Vernehmlassung zum Polizeigesetz der DJZ