Nach einer kurzen Einleitung durch PETER ALBRECHT (Moderation) diskutierten DOMINIK LEHNER, FELICITAS LENZINGER, URSULA METZGER und CHRISTIAN VON WARTBURG über ihre ersten Erfahrungen in der Praxis. FELICITAS LENZINGER bemängelte das entstandene Missverhältnis zwischen Bussen und bedingten Geldstrafen, vor allem im SVG. Auch seien die Informationen für das Bestimmen des Tagessatzes bei Selbständigerwerbenden nur mit grossem Aufwand eruierbar. Da gemeinnützige Arbeit nur mit Einverständnis der Betroffenen ausgesprochen werden könne, würden solche die im Verzeigungsverfahren mit einem Strafbefehl verurteilt werden nicht erfasst. Gemäss DOMINIK LEHNER habe sich das Sanktionensystem verkompliziert. Der Ermessensspielraum, der vor der Revision in der Kompetenz der Exekutive lag, habe sich nun zur Judikative hin verschoben. Die Sanktionen könnten somit nicht mehr individuell angepasst werden. Er befürwortete die alternativen Strafen und sähe es gerne, wenn aus Rechtsgleichheitsgründen das elektronic monitoring ins Gesetz implementiert würde. URSULA METZGER bestätigte, dass das Sanktionensystem auch für die Opfer komplizierter zu verstehen sei. Wichtig für den Gerechtigkeitssinn der Opfer sei es, dass ein Urteil vorliege. Sie würde es ausserdem begrüssen, wenn Schadenersatz und Genugtuung eine zentralere Rolle spielen würden. Freiheits- und zum Teil auch Geldstrafen im Bereich häuslicher Gewalt könnte das Opfer negativ treffen, da die finanzielle Einbusse des Täters das Opfer direkt treffen könnte. CHRISTIAN VON WARTBURG schliesslich gab zu Bedenken, dass durch Geldstrafen lediglich die finanziell Schwächeren getroffen würden ausserdem habe sich die heutige Gerichtspraxis zur unbedingten Freiheitsstrafe für den Täter ungünstig entwickelt. Die Tendenz sei da, dass unbedingte Freiheitsstrafen von  1 1/2  neu auf  3 1/4 Jahre erhöht würden. Rechtsgleichheit gebe es ausserdem nicht. Die Vielfalt der Sanktionsmöglichkeiten sei aber eine Chance, vor allem wenn bedingte Strafen mit Weisungen verknüpft würden.

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