Vernehmlassung der DJS Basel zur Revision der Verordnung über das Gefängniswesen und der Verordnung über das Ausschaffungsgefängnis

Die DJS Basel sind freundlicherweise eingeladen worden, sich zur Revision der Verordnung über das Gefängniswesen und der Verordnung über das Ausschaffungsgefängnis zu äussern. Wir bedanken uns dafür und nehmen kurz zu einigen wenigen Punkten wie folgt Stellung:

1. Revision der Verordnung über das Gefängniswesen

Generelles: In der Verordnung fehlt unserer Meinung nach eine Regelung der Besuchsmodalitäten für minderjährige Besucher, insbesondere Kleinkinder. Ausserdem sollten Besuche ohne Trennscheibe in Ausnahmefällen möglich sein, wir denken dabei insbesondere an Besuch von Kindern. Zudem würden wir es begrüssen, wenn die konkreten Haftbedingungen und die Betreuung für Jugendliche während der Untersuchungshaft geregelt wären.

§ 26 Abs. 3: Es gibt unserer Ansicht nach keine sachlichen Gründe, die Besuchsdauer im ersten Monat – d.h. zu Beginn der U-Haft, wo diese die Insassen erfahrungsgemäss besonders hart trifft – so restriktiv auszugestalten. Unseres Erachtens sollte von Beginn weg eine Besuchszeit von mindestens 1 Stunde pro Woche eingeräumt werden.


2. Revision der Verordnung über das Ausschaffungsgefängnis

a) Generelles
Auszugehen ist von der Prämisse, dass Ausschaffungshäftlinge sind keine Kriminellen sind und deshalb auch nicht als Kriminelle behandelt werden dürfen. D.h. der Beschränkung der Freiheitsrechte von Ausschaffungshäftlingen sind enge Grenzen gesetzt. Dies ist umso wichtiger, als die heutige Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft bis zu zwei Jahren dauern kann.
Die Hausordnung stellt unserer Ansicht nach keine ausreichende Grundlage dar, um die Freiheitsrechte der Insassen zu normieren. D.h. die Hausordnung darf keine Beschränkungen der Freiheitsrechte enthalten, welche nicht in der Verordnung explizit vorgesehen sind. Der vorliegende Entwurf trägt dieser Vorgabe unseres Erachtens zu wenig Rechnung, da er zu viele Bestimmungen enthält, welche die Ausgestaltung wesentlicher Haftbedingungen an die Gefängnisleitung delegieren. Nachfolgend soll exemplarisch auf einige der unseres Erachtens ungenügenden Bestimmungen hingewiesen werden.

b) Zu den einzelnen Bestimmungen
§ 8 Abs. 1: Diese Delegationsnorm erscheint uns fragwürdig, da geeignete Mass-nahmen zur Gewährleistung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Verordnung selbst geregelt werden sollten, da sie die Freiheitsrechte der Insassen besonders tangieren können.

§ 8 Abs. 3: Wir sind der Meinung, dass speziell für psychisch angeschlagene Personen andere Massnahmen vorzusehen sind, als die Wegsperrung und soziale Ausgrenzung innerhalb des Gefängnisses.

§ 9: Hier ist die Ergänzung aufzunehmen, dass die Austretenden darüber zu infor-mieren sind, wo sie Unterstützung und Beratung erhalten können.

§ 23: Unserer Meinung nach sind Besuchsdauer und -häufigkeit bereits in der Verordnung festzulegen. Dabei ist insbesondere zu gewährleisten, dass es auch für auswärtige Freunde und Angehörige möglich und verhältnismässig ist, Insassen zu besuchen.