Vernehmlassung zum Entwurf vom 14. September 2009 zu einem Gesetz über die Einführung der schweizerischen Jugendstrafprozessordnung und zu einem Gesetz des Kantons Basel-Stadt über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen

I.     Gesetz des Kantons Basel-Stadt über die Einführungen der schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO)


A.    Jugendanwaltsmodell
1.    Die DJS Basel befürwortet den Umstand, dass in Basel-Stadt das Jugendanwaltsmodell gewählt werden soll und dadurch ein effizientes und rasches Verfahren gewährleistet ist.
    Die DJS Basel erachtet es als entscheidend, dass bei Jugendlichen die Strafverfahren rasch und zeitnah zu den in Frage stehenden Delikten durchgeführt werden. Eine Änderung der bewährten und funktionierenden Organisation erscheint nicht sinnvoll. Es ist deshalb unseres Erachtens richtig, dass eine Jugendanwältin oder ein Jugendanwalt eine grosse Machtfülle auf sich konzentrieren kann.
    Hauptziele des Jugendstrafrechts sind Erziehung, Prävention und Pflege der Jugendlichen. Vor diesem Hintergrund geht die DJS davon aus, dass diese Ziele tatsächlich am effektivsten erreicht werden können, wenn die untersuchungsrichterlichen, staatsanwaltlichen, urteilenden und vollziehenden Aufgaben von ein und derselben Person wahrgenommen werden.
    Dabei ist es augenscheinlich, dass dem Kindeswohl am besten gedient werden kann, wenn die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt den Jugendlichen persönlich kennen lernt und mit ihm, den Eltern oder dem Vormund eine Vertrauensbeziehung aufbauen kann. Der Jugendanwalt soll gestützt auf seine Fachkenntnisse und die persönliche Begegnung mit dem Jugendlichen und seiner Familie das erzieherisch Wirksame und Gebotene frühzeitig erkennen können. Weiter macht es offensichtlich Sinn, wenn eine Jugendanwältin in jedem Verfahrensabschnitt die Persönlichkeitsentwicklung des Jugendlichen verfolgen und so auch frühzeitig vorsorgliche Massnahmen anordnen kann.
2.    Auf den ersten Blick erscheint diese Machtkonzentration bei einer Person aus rechtsstaatlichen Überlegungen ausgeschlossen und in deutlichem Widerspruch zu Art. 6 EMRK. Dies umso mehr, wenn wie in Jugendanwaltsmodell vorgesehenen Verfahren der Jugendanwalt über weitreichende richterliche Kompetenzen verfügt und in vielen Fällen autonom und ohne Sicherheitsbarriere entscheidet.
    Wichtig ist deshalb für die DJS, dass beim Jugendanwaltsmodell auf die Einhaltung der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Grundsätze, unter welchen diese Machtkonzentration sinnvoll und richtig ist, eingehalten werden. Diese Grundsätze lauten wie folgt:
a.)     Persönliche und zusammengehörende Behandlung des Jugendlichen durch ein und denselben Jugendanwalt in allen Verfahrensstadien.
b.) Sicherstellung der Kontinuität in der Bezugsperson (persönliche und verbindliche Beziehung zur Jugendanwältin und zum Jugendanwalt.)
3.    Entsprechend begrüsst die DJS es auch, wenn, wie dies der Wille des eid-genössischen Gesetzgebers war, in Basel die Untersuchungsbehörde von der Anzeige bis zum Abschluss der Sanktion zuständig bleibt (gemäss der bundesgerichtlichen Vorgabe von Art. 42 Abs. 1 JSPO ist deshalb die Untersuchungsbehörde auch die Vollzugsbehörde).

B.    Unterstellung der Jugendanwaltschaft unter die Aufsicht der Staatsanwaltschaft
1.    Vorgesehen ist gemäss § 3 EG JStPO, dass die Jugendanwaltschaft eine Abteilung der Staatsanwaltschaft darstellt. Diese Organisationsform ist aus der Sicht der DJS nicht zwingend notwendig. Vielmehr erachtet es die DJS aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen es sogar als richtig, wenn diese organisatorisch getrennt sind. Die Hauptziele des Jugendstrafrechtes, Erziehung, Prävention und Pflege der Jugendlichen sind nicht deckungsgleich mit der Grundaufgabe der Staatsanwaltschaft. Gemäss Art. 16 StPO CH ist die Staatsanwaltschaft für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich. Sie nimmt somit eine gänzlich andere Aufgabe wahr als die Jugendanwaltschaft. Die Behörden sind entsprechend zu trennen.
2.    Bei der Aufsicht über die Jugendanwaltschaft ist die DJS Basel der Mei-nung, dass diese von einem unabhängigen Gremium wahrgenommen werden sollte. Dieser Rat könnte auch die Aufsicht über die Stawa übernehmen. Mit diesem sogenannten dritten Weg könnte die Sicherung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft (Schutz vor Interessenkonflikten und Einflussnahmen der beiden anderen Gewalten) sichergestellt werden. Entsprechend würde die DJS eine unabhängige Aufsichtsstelle begrüssen. Diese müsste selbstredend personell unabhängig von Gericht und Regierung sein.

C.    Verlängerung der Untersuchungshaft
1.    Es ist sicherlich richtig, dass gemäss § 4 die Verlängerung der Untersuchungshaft durch ein juristisch ausgebildetes Mitglied des Jugendstrafgerichts als Zwangsmassnahmegericht verfügt werden soll.
2.    Es stellt sich höchstens die Frage ob die bundesrechtlichen Vorlagen (JStPO und StPO) nicht vorgeben, dass es in einem Kanton nur ein einziges Zwangsmassnahmengericht geben soll.

D.    Abtrennung der Verfahren von Jugendlichen
1.    § 6 sieht die Abtrennung der Verfahren von Unmündigen, wenn sie zusammen mit Erwachsenen angeschuldigt sind vor.
2.    Es stellt sich hier die Frage, ob neben Art. 11 JStPO eine Ausführungsbe-stimmung notwendig ist. Grundsätzlich richtig erscheint jedoch, dass nach Abschluss der Ermittlungen das Verfahren gegen den Unmündigen definitiv von dem Erwachsenenverfahren abgetrennt wird.

E.     Vertrauenspersonen
1.    Gemäss Art. 14 der JStPO CH kann ein beschuldigter Jugendlicher in allen Verfahrenstadien eine Vertrauensperson beiziehen, sofern dies nicht den Interessen der Untersuchung entgegensteht.
2.    Die Voraussetzung, dass nur Vertrauenspersonen von Jugendlichen zugelassen werden, welche erkennbar in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Jugendlichen stehen, erscheint vor dem Hintergrund der bundesrechtlichen Bestimmung als unzulässige Einschränkung der grundsätzlichen Voraussetzung der Mitnahme einer Vertrauensperson. Vertrauen muss nicht immer objektiv erkennbar sein. Es sollte dem Jugendlichen möglich sein, selber zu entscheiden, wem er vertraut und wem nicht.
3.    Auch die Einschränkung, dass die Interessen der Untersuchung einem solchen Beizug nicht entgegenstehen dürfen, bedarf nach Auffassung der DJS Basel keiner weiteren Präzisierung.

F.    Orientierung Dritter
1.    Die DJS Basel erachtet es als problematisch, wenn Dritte informiert werden, ohne dass dies Teil der direkten informierten Zusammenarbeit der im Verfahren involvierten Behörden ist.
2.    Gemäss Art. 31 JStPO arbeitet die Untersuchungsbehörde bei der Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen mit allen Instanzen der Straf- und Zivilrechtspflege mit den Verwaltungsbehörden, mit öffentlichen und privaten Einrichtungen und mit Personen aus den medizinischen und sozialen Bereich zusammen.
3.    Diese Regelung bedarf nicht unbedingt einer Ergänzung. Insbesondere scheint es nicht notwendig, eine Orientierung von Privaten vorzusehen.

G.    Akteneinsicht
1.    Die Frage der Akteneinsicht ist bereits in der JStPO geregelt.
2.    Eine Ausführungsbestimmung erscheint nicht notwendig.
3.    Zudem erscheint eine Erweiterung des Akteneinsichtsrechts auf betreuende Institutionen etc. bundesrechtswidrig.

H.    Durchführung einer förmlichen Verhandlung
1.    Es wird begrüsst, dass gemäss § 11 die Jugendanwaltschaft den Entscheid über einen Strafbefehl erst nach einer Verhandlung im Sinne der JStPO trifft.
2.    Ebenfalls erscheint es richtig, dass bei einfachen Delikten mit geringen Folgen der Strafbefehl in der ursprünglichen Form möglich sein soll.

I.    Teilnahme des Jugendanwalts an der Hauptsverhandlung
1.    Es ist richtig, dass die Grundsätze, die für den Jugendstaatsanwalt gelten, identisch auch für den Jugendanwalt gelten sollten.
2.    Dies umso mehr, wenn er nach der Hauptverhandlung auch mit dem Vollzug betreut sein soll.

II.    Vernehmlassung zum Jugendstrafvollzugsgesetz.
A.    Allgemeines
1.    Die DJS Basel findet es richtig, dass die Grundsätze des Vollzugs von jugendstrafrechtlichen Sanktionen noch einmal im Gesetz aufgeführt werden.
2.    Ebenfalls begrüssen wir, dass die gesamten Verantwortlichkeiten dargelegt werden. Grundsätzlich wird von der DJS Basel auch begrüsst, dass neu die gesamte Verantwortung auch im Bereich des Sanktionenvollzuges bei der Jugendanwaltschaft bleibt. Dies als konsequente Variante des Jugendanwaltschaftsmodells.
3.    Die DJS Basel erachtete es auch als richtig, dass die Abteilung Kindes- und Jugendschutz in keinster Weise mehr in den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen, Freiheitsentzügen etc. involviert ist.
    
B.    Aufsicht über stationäre Vollzugseinrichtungen
1.    Die allgemeine Aufsicht über die Vollzugseinrichtungen sollte nach Auffassung der DJS nicht bei der AKJS liegen.
2.    Vielmehr sollte diese Aufsicht ebenfalls von einer unabhängigen Aufsichtsbehörde wahrgenommen werden.

C.    Entlassung aus dem Freiheitsentzug
1.    Gemäss § 10 wird einer verurteilten Person drei Tage vor der Entlassung der Tag und die Uhrzeit derselbigen mitgeteilt.
2.    Die DJS Basel erachtet es als richtig, wenn auch bei Jugendlichen ein Vollzugsplan erstellt wird, bei dem bereits von Anfang an festgelegt wird, von wann bis wann er im Vollzug sein wird. Eine Mitteilung drei Arbeitstage vor Entlassung erscheint als zu kurzfristig.

D.    Persönliche Leistungen
1.    Die DJS Basel würde es befürworten, wenn bei angeordneten persönlichen Leistungen der Kanton Basel-Stadt sich darum bemühen würde, Einsatzmöglichkeiten für Jugendliche zu schaffen, bei welchen sie konkret mit den potentiellen Folgen des in ihren Fall sanktionierten Verhaltens konfrontiert werden.
2.    Zu denken wäre dabei bei Gewalttaten, an persönliche Leistungen im REHAB Basel, bei Drogendelikten einer Leistung in einem Gassenzimmer, bei Eigentumsdelikten an eine persönliche Leistung in einem Produktionsbetrieb.

E.    Änderung von Schutzmassnahmen
1.    DJS Basel begrüsst, dass wenn die Vollzugsbehörde die Änderung einer ambulanten Schutzmassnahme in eine Unterbringung oder eine geschlossene Unterbringung für notwendig erachtet, ein schriftlicher Antrag an das Jugendstrafgericht erfolgt.
2.    Art. 18 JStGB erscheint in diesem Punkt tatsächlich unvollständig.
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