Entsprechend der Schwerpunkte unserer Veranstaltung zum gleichen Thema, die am 26. Oktober 2010 stattfand (siehe unter Aktuelles/Rückblick Veranstaltung Kindes- und Erwachsenenschutzrecht) wurden zwei Hauptanliegen herausgegriffen: die Behördenorganisation und die Kindesvertretung.

Behördenorganisation:
Der Entwurf der Verwaltung sieht vor, als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine reine Verwaltungsbehörde einzusetzen. Problematisch daran ist die mangelnde Unabhängigkeit. So ist geplant, dass Mitarbeitende der Behörde sowohl Abklärungen zur Vorbereitung von Entscheiden der KESB vornehmen, als auch, wenn auch in anderen Fällen, im Spruchkörper einsitzen sollen. Diese Vermischung zwischen Abklärung und Entscheidfindung erscheint rechtsstaatlich als problematisch und würde u.E. zu einer Abnahme der Akzeptanz der Entscheidungen im Kindes- und Erwachsenenschutz mit entsprechender Zunahme von Beschwerden führen. Die DJS Basel fordern deshalb die Bildung einer gerichtsartigen Behörde, wobei der Spruchkörper vom Regierungsrat (ev. z.T. vom Zivilgericht) mit unabhängigen Fachpersonen besetzt werden sollte, die innerhalb der KESB keine weiteren Funktionen wahrnehmen (weder in der Abklärung noch im Vollzug von Massnahmen).

Kindesvertretung:
Die Stellungnahme regt an, aufgrund der enttäuschenden Erfahrungen mit der unverbindlichen Norm zur Kindesvertretung im Scheidungsverfahren nun wenigstens im kantonalen Kindesschutzverfahren eine verbindlichere Formulierung zu wählen. Die Vertretung des Kindes im Sinn von Art. 314abis nZGB sollte von der Kindesschutzbehörde in der Regel angeordnet werden, wenn: 1. Gegenstand des Verfahrens die Unterbringung des Kindes ist; 2. die Beteiligten bezüglich der Regelung der elterlichen Sorge oder bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen. Damit würde der Kanton Basel-Stadt über den Minimalstandard des Bundesrechts hinausgehen, das in diesen Fällen nur eine Prüfung der Anordnung verlangt. Der Kanton würde sich damit klar zu einer Förderung der Partizipationsrechte des Kindes bekennen.

Weitere Kritikpunkte betreffen die vorsorglichen Massnahmen, die geplante Meldepflicht für Angestellte öffentlich-rechtlicher Betriebe, die Eröffnung des Entscheids gegenüber urteilsfähigen Minderjährigen, das Verfahren bei der fürsorgerischen Unterbringung, die ambulanten Massnahmen und die Nachbetreuung.

Dank unserer Veranstaltung vom 26. Oktober 2010 und guter Vernetzung konnte auch auf die Meinungsbildung in anderen Organisationen und in den Behörden Einfluss genommen werden.
Hier noch der vollständige Vernehmlassungstext:
 vernehmlassung_kesg_30._august_2011 149.03 Kb