Im Rahmen der 38. Delegiertenversammlung der DJS am 28. Mai 2016 in Basel wurde aus zwei unterschiedlichen Perspektiven die brisante Debatte der Geschlechterdiskriminierung im religiösen Kontext durchleuchtet.

Zunächst zeigte Andreas Stöckli, Assistenzprofessor für öffentliches Recht an der Universität Basel auf, in welchen Konstellationen die Religionsfreiheit mit dem Gleichstellung¬sauftrag der Bundesverfassung in Konflikt gerät und wie in Einzelfällen vom Bundesgericht und vom EGMR geurteilt wurde. So wies das Bundesgericht erst kürzlich ein Kopftuchverbot in einer öffentlichen Schule auch unter Berufung auf die Selbstbestimmung der Frau ab (vgl. Urteil des BGer 2C_121/2015). Weiter tritt bei der Vollverschleierung neben der Frage der Autonomie der Frau zudem das Dilemma auf, dass ein Verbot zu einer problematischen Verdrängung der Frauen in den privaten Raum führen könne. Die Grenze der Abwägung zwischen der Religionsfreiheit und der Geschlechtergleichheit sei jedenfalls dort zu ziehen, wo unter dem Schutz¬mantel der Religionsfreiheit Eingriffe in die physische und psychische Integrität vorgenommen würden.
Im Anschluss erörterte Andrea Maihofer, Professorin und Leiterin des Zentrums Gender Studies an der Universität Basel, die dialektische Logik des Gleichheitsverständnisses. Die Gleichheitsformel, wonach Gleiches nach Massgabe der Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe der Ungleichheit ungleich zu behandeln sei, enthalte eine dialektische Struktur, in der aus dem Unterscheiden ein Diskriminieren durch Ausschluss wird. Werde nämlich behauptet, dass die Unterschiede zwischen Menschen erheblich seien, z.B. aufgrund ihres Geschlechts, biete die Formel eine Grundlage zur Legitimierung der Diskriminierung von Frauen oder Menschen, die einer anderen Kultur oder Religion angehören. So wurde in der Botschaft von 1957 zum Frauenstimmrecht darauf verwiesen, dass es aufgrund der erheblichen Verschiedenheit der Frau zum Mann kein Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz der Verfassung sei, die Frau aus dem Stimmrecht auszuschliessen. Damit machte Maihofer deutlich, dass die heute von den Gerichten anerkannte Gleichheit von Mann und Frau keine Selbstverständlichkeit ist.
Gemäss Lessings bekannter Ringparabel seien die Menschen zwar verschieden, weil in unterschiedliche Religionen hinein geboren, aber von dieser Verschiedenheit könne aufgrund ihres gemeinsamen Menschseins abgesehen werden. Das heisst, die Zusage gleicher Rechte basiert hier auf der Anerkennung als Gleiche und nicht auch auf einer Anerkennung in ihrer Differenz.
Dass Differenzen als grundlegend betrachtet werden, zeige sich etwa darin, dass der Islam als Bedrohung für die Frau wahrgenommen würde und er damit als legitimer Ausschlussgrund aus den gleichen Rechten angesehen werde, während zugleich das traditionelle Geschlechterverständnis der katholischen Kirche, mit dem sie etwa ihre Weigerung begründet, Frauen zu Leitungsämtern zuzulassen oder auf der traditionellen Familie insistiert, in der Gesellschaft nicht gleichermassen problematisiert würde. Daher bedarf, so Maihofer, das Gleichheitsverständnis selbst einer entsprechenden Weiterentwicklung, um Gleichheit in den Geschlechterverhältnissen zu garantieren. Letztlich sei entscheidend, welche gesellschaftliche Vorstellung der Gleichheit sich durchsetze.
Dem pflichtete im Ergebnis auch Stöckli bei, indem er darauf hinwies, dass die Behörden dem Gleichstellungsauftrag heute Nachachtung verschafften und – da die gesellschaftlichen Verhältnisse das angestrebte Gleichheitsideal eben (noch) nicht verwirklicht haben – auch die Förderung des weiblichen Geschlechts nicht grundsätzlich zu einer Diskriminierung des männlichen Geschlechts führe.

Michelle Lachenmeier, Vorstand DJS Basel
Text erschienen im plädoyer 4/2016