Bis Ende September 2018 läuft das Vernehmlassungsverfahren zur neuen Regelung der Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister. Ziel dieser ZGB-Revision soll sein, dass Transmenschen und Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung, ihr Geschlecht und ihren Vornamen im Personenstandsregister einfacher ändern können. Anstelle der heutigen Gerichtsverfahren sollen sie dafür ohne vorgängige medizinische Eingriffe oder andere Voraussetzungen eine Erklärung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten abgegeben können. Diese Idee der Revision ist klar zu begrüssen, da damit viele Hürden abgebaut werden.

Der Übergang der Zuständigkeit von den Gerichten zu den Zivilstandsämtern führt auch dazu, dass die Verfahren weniger langwierig und die Kosten signifikant tiefer werden.
In der Gesamtbetrachtung müsste der Vorentwurf aus unserer Sicht jedoch an einigen Stellen verbessert werden und weitreichender sein, so dass wirklich von einer Anerkennung von Transmenschen gesprochen werden kann und den Grundrechten genügend Rechnung getragen wird.

Als erstes braucht es eine klare Verankerung des Prinzips der Selbstbestimmung: Zivilstandsämtern soll keine Kontrollfunktion über die Geschlechtsidentität der Antragsteller_innen zukommen und es soll ihnen nicht möglich sein, weiterhin ärztliche Zeugnisse einzufordern. Ein durch die Person selbst gestellten Antrag und bei gleichzeitiger Namensänderung die Angabe eines einzutragenden Namens muss ausreichend sein. Selbstbestimmung heisst, dass Nachweise über die Geschlechtsidentität, die (körperliche) Transition und den Einbezug von Drittpersonen, insbesondere aus der Medizin und Psychologie, nicht mehr zulässig sein sollten. Weiter sollte sowohl die Möglichkeit einer schriftlichen als auch einer mündlichen Erklärung gegenüber dem Zivilstandsamt bestehen. Der Zwang zu persönlichem Erscheinen wäre eine Verschlechterung gegenüber heute und stellt eine unnötige Belastung dar.

Zweitens sehen wir keinen Grund, weshalb mit dieser Revision nicht-binäre Geschlechtsidentitäten rechtlich nicht auch anerkannt werden. Laut dem Entwurf soll das binäre Geschlechterschema weiterhin das gesetzliche Mass aller Dinge sein, obwohl sich viele Menschen in den gängigen Geschlechterkategorien nicht wiederfinden. Der Gesetzesentwurf ist begrenzt auf die zwei amtlichen Geschlechter «weiblich» und «männlich»; Kategorien, die für etwa die Hälfte aller Transmenschen nicht passen, die ihnen aber weiterhin aufgezwungen werden sollen. Laut dem Bundesrat sei dies der Schweiz «gänzlich fremd». Einige Länder kennen aber ein sogenannt drittes Geschlecht. Eine Person aus dem Ausland mit einem amtlichen Geschlecht, das weder „F" noch „M" ist, muss sich in der Schweiz für eine Kategorie entscheiden.

Schliesslich wären Massnahmen wie ein strafrechtliches Verbot von Verstümmelungen der Genitalien und Geschlechtsorganen an Menschen, insbesondere Kindern, mit Varianten der Geschlechtsentwicklung ("inter") unbedingt nötig, um diese schweren Eingriffe in die körperliche und psychische Integrität endgültig verhindern zu können.

Wir verweisen an dieser Stelle auf die ausführliche Stellungnahme des Transgender Network Switzerland (www.tgns.ch)

Melanie Aebli, Geschäftsleiterin DJS

Text erschienen im plaidoyer 4/18 (französische Ausgabe)