Mit dem Ziel, das Bundesgericht zu stärken und von weniger bedeutenden Fällen zu entlasten, soll das Bundesgerichtsgesetz revidiert werden. Anders als im Vernehmlassungsentwurf vom November 2015 will der Bundesrat an der subsidiären Verfassungsbeschwerde festhalten. Der Zugang zum Bundesgericht soll aber durch die Erweiterung des Ausnahmekatalogs eingeschränkt werden.

Schon in den 80er Jahren sollte mit einer Revision des damaligen Organisationsgesetzes das Bundesgericht entlastet werden. Am heftigsten kritisiert wurden die Erhöhung der Streitwertgrenze und die Einführung eines Annahmeverfahrens, das es dem Bundesgericht erlauben sollte, auf weniger bedeutende Fälle nicht einzutreten. Die DJS lancierten ein erfolgreiches Referendum gegen diese Zugangsbeschränkungen; das Volk lehnte die Revision an der Abstimmung vom 1. April 1990 ab.
In den Jahren danach erfolgten die Anpassungen auf andere Weise: Mit der Schaffung eines Bundesstraf- und eines Bundesverwaltungsgerichtes und der Vereinheitlichung von Straf- und Zivilverfahren sollte nicht nur das Bundesgericht entlastet, sondern auch der gerichtliche Rechtsschutz verbessert werden. Eine Vereinfachung erfolgte durch die Beschwerde in Zivil- und Strafsachen und in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten. Da durch den Ausnahmekatalog aber Lücken beim Grundrechtsschutz entstanden, wurde vom EJPD eine Arbeitsgruppe einberufen. Die von der Arbeitsgruppe erarbeite Lösung zur Gewährung des grundrechtlichen Rechtsschutzes fand mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde Eingang in das heute gültige Gesetz.
Nach einer in den Jahren 2008 – 2013 durchgeführten Evaluation des neuen Bundesgerichtsgerichtsgesetzes wurde festgestellt, dass weitere Anpassungen zur Entlastung der Richter_innen nötig sind.
Im November 2015 hat das EJPD einen Entwurf zur Änderung des Bundesgerichtsgesetzes zur Konsultation vorgelegt, der in jedem Fall eine Beschwerde ans Bundesgericht vorsieht, wenn sich „Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen“ oder „ ein besonders bedeutender Fall“ vorliegt. Demgegenüber sollte der Ausnahmekatalog, insbesondere im Ausländer_innenbereich und in Strafsachen erweitert und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abgeschafft werden.
Drei Kantone (LU, OW und ZH), die DJS, die Schweizer Sektion der Internationalen Juristenkommission (ICJ) und sechs weitere Teilnehmer im Vernehmlassungsverfahren lehnten diesen Vorentwurf ab, da der Rechtsschutz zu stark eingeschränkt wird. Viele weitere sprachen sich für die Beibehaltung der subsidiären Verfassungsbeschwerde aus.
Am 15. Juni 2018 hat der Bundesrat seine Botschaft zur Revision veröffentlicht, die nun als erstes von der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates behandelt werden soll. Gemäss der Botschaft soll an der subsidiären Verfassungsbeschwerde festgehalten werden, was seitens der DJS sehr begrüsst wird.
Der Ausnahmekatalog ist aus Sicht der DJS nach wie vor zu weitgehend und wie schon in der Stellungnahme zum Vorentwurf ausgeführt worden ist, reicht die Ausnahmeklausel (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder besonders bedeutender Fall) nicht, um die Anpassungen, die vielen Menschen den Zugang zum Bundesgerichtes verwehrt, auszugleichen.
Bei den Anpassungen im Migrationsrecht ist beispielsweise ein Rechtsgebiet betroffen, in dem regelmässig besonders hochwertige Rechtsgüter zur Disposition stehen. Der Zugang zum Bundesgericht soll neu von der Aufenthaltsdauer abhängig gemacht werden. Dieser Ansatz blendet aus, dass migrationsrechtliche Entscheide unabhängig von Aufenthaltsdauer und –status sehr häufig grund- und menschenrechtliche geschützte Rechtsgüter betreffen.
Ein starkes Bundesgericht sollte aus unserer Sicht gerade da urteilen, wo es um hochwertige Rechtsgüter oder Grundrechte geht.

Pierre-Yves Bosshard, AJP Genève
Melanie Aebli, Geschäftsleiterin DJS

Text erschienen im plädoyer 6/2018