Stellungnahmen 2023
Vernehmlassungsverfahren: Bundesgesetz über den Handel mit Foltergütern
Stellungnahme vom 31. Januar 2023
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung sind durch das zwingende Völkerrecht absolut verboten. Seit langem besteht Klarheit, dass die Kontrolle des Handels mit Ausrüstungsgegenständen, die zu Folter und anderen Formen der Misshandlungen genutzt werden, eine entscheidende Massnahme ist, die Staaten proaktiv ergreifen können, um ihre Verpflichtung zur weltweiten Verhinderung von Folter zu erfüllen. Dazu gehören nicht nur dezidiert missbräuchliche Instrumente, die speziell für Folter und andere Misshandlungen verwendet werden und die verboten werden müssen, sondern auch Ausrüstungen für die Strafverfolgung, die einen legalen Zweck haben, aber oft missbraucht werden. Aus der positiven Verpflichtung, Folter und andere Misshandlungen zu verbieten und zu verhindern, leitet sich die Pflicht ab, den Handel mit diesen Ausrüstungsgegenständen zu regulieren. Dennoch floriert der Handel mit Folterwerkzeugen in vielen Teilen der Welt weitgehend unreguliert, was den Täter*innen einen leichten Zugang zu einer breiten Palette von Produkten ermöglicht. Der umfangreiche Handel und die leichte Verfügbarkeit von Folterwerkzeugen stehen in krassem Gegensatz zu den schrecklichen Auswirkungen von Folter und anderen Misshandlungen und den klaren Verpflichtungen der Staaten, diesen ein Ende zu setzen.
Vernehmlassungsverfahren: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (2022/79); Pa Iv. Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren
Stellungnahme der DJS vom 8. März 2023
Opfer häuslicher Gewalt mit Migrationshintergrund leben häufig mit der Angst, ihren Aufenthaltstitel zu verlieren, sobald sie sich von der Person trennen, die ihnen gegenüber Gewalt ausübt, wenn ihr Aufenthaltstitel direkt an diese Person gebunden ist. Der wichtigste Schritt zum Schutz vor häuslicher Gewalt besteht jedoch oftmals in der Trennung. Die DJS begrüssen vor diesem Hintergrund die Grundzüge von Art. 50 AIG und sehen darin die Chance, einen konsequenten Opferschutz unabhängig vom Aufenthaltstitel durchzusetzen.