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Teilrevision des Behindertenhilfegesetzes (BHG) BL

Ad. 2.

Ausgehend von §19 der UNO-Behindertenrechtskonvention Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt, sind die Wahl des Arbeitsumfeldes (Art. 27 Abs. 1 BRK und des eigenen Wohnumfeldes (Art. 19 Bst. a BRK) zentral. Das Wohnumfeld ist für die persönliche Selbstbestimmung und die gesellschaftliche Teilhabe besonders wichtig.

Neuere gesetzliche Grundlagen wie die beiden Behindertenrechtegesetze in Basel-Landschaft und Basel-Stadt verlangen daher von den rechtlichen Grundlagen der Behindertenhilfegesetze der beiden Kanton entsprechende Anpassungen. Auch entsprechende Vorstösse und Vorhaben im Bund verlangen die Weiterentwicklung der UNO-BRK konformen Rechtsgrundlagen in der kantonalen Behindertenhilfe in Richtung der ambulanten Versorgung.

Ad. 3.

Die Grundstossrichtung der Punkte 3a und 3b unterstützt die DJS Basel grundsätzlich. Ambulante Leistungen unterstehen der Subsidiaritätsvorgabe, was für den Kanton vorteilhaft und für die Betroffenen anspruchsvoll ist. Dennoch können Leistungsfinanzierer wie -nehmer profitieren.

Ad. 5.2. Ambulante Tagestruktur

Ad. 5.1.2. Neuerungen ambulante Wohnbegleitung

Die Anforderung, dass Assistenzleistungen in Zukunft von der Person mit Behinderung getragen werden sollen (Subjektfinanzierung), verlangt zwingend nach einer Anpassung im Gesetz. Der Subsidiarität zu den bundesrechtlichen Leistungen der Hilflosenentschädigung, des Assistenzbeitrages sowie die Übernahme von Pflege- und Betreuungsleistungen durch Ergänzungsleistungen geschuldet, muss der Kanton die entfallende direkte Zuständigkeit mit einer angepassten rechtlichen Grundlage kompensieren.

Die Neuerungen bei den Assistenz- wie Fachleistungen sind daher zu begrüssen. Helfende, begleitende und unterstützende Assistenz wie die nach Massgabe der Bedarfsermittlung stellvertretend für die Person mit Behinderung auszuführende Unterstützung (Fachleistungen) sind wichtig, um eine ambulante Versorgung sinnvoll umzusetzen.

5.2.2. Neuerungen Ambulante Arbeit

Sowohl die Anpassung der Definition der ambulanten Leistungen (§5 Abs. 1 Bst. e BHG) wie die Anpassung der «Weiteren Leistungen» um eine Beratung, Begleitung und Unterstützung der Person mit Behinderung im Hinblick auf eine Anstellung im allgemeinen Arbeitsmarkt (§9 BHG) sind zu begrüssen.

Die Neuerungen im Bereich «Supported Employement» ist eine wichtige und sinnvolle Erweiterung im Bereich Arbeit. Insbesondere private Unternehmen, die schon heute bereit sind, Menschen mit behinderungsbedingten Einschränkungen zu beschäftigen, würden nicht nur Wertschätzung erfahren, sondern bei Bedarf auch Unterstützung. Neue Firmen zur Bereitschaft integrativer Arbeitsplätze im 1. Arbeitsmarkt zu gewinnen, ist mit der bezeichneten Unterstützung nicht nur wünschenswert, sondern auch realistisch.

5.2.3. Neuerungen Ambulante Betreute Tagesgestaltung

Die entsprechenden Anpassungen sind zu begrüssen.

5.3. Weitere Themen

  • Flexibler Altersrücktritt im Arbeitsbereich: Diese Neuregelung ist zu begrüssen, sie entspricht der Realität und schafft im Sinne der Teilhabe Ressourcen, die eingebracht werden und nicht in anderem Versorgungskontext Kosten verursachen.
  • Pilotprojekte: Mit laufend neuen Erkenntnissen aus Behördenerfahrung oder Wissenschaft sind Leistungssysteme zwingend weiterzuentwickeln. Pilotprojekte sind wesentlich, um ein System an Leistungen und Voraussetzungen weiter entwickeln zu können.

6. Revidierte Gesetzesbestimmungen

Die einzelnen Gesetzesanpassungen sind notwendig oder scheinen sinnvoll. Dies gilt insbesondere für die Änderungen in §4, §5 lit. e, §7, §13, §14 Abs. 6 und §26 Abs. 2bis. Die DJS Basel begrüsst diese daher vollumfänglich.

Stellungnahme_Teilrevision_BHG_DJS_Basel.pdf