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26. Oktober 2023

Einführung des Öffentlichkeitsprinzips der Verwaltung

Einführung des Öffentlichkeitsprinzips der Verwaltung (Änderung Organisationsgesetz und weitere Erlasse)

Auszug der Stellungnahme:

3. Einzelfragen zum Öffentlichkeitsprinzip

3.1 Geltung des Öffentlichkeitsprinzips für Kanton (vgl. § 68a OGEntwurf, § 22 Abs. 5 JusG-Entwurf)

Der Geltungsbereich ist nach Ansicht der Demokratischen JuristInnen deutlich zu eng gefasst. Entgegen dem Gesetzesentwurf sind auch Träger kantonaler Aufgaben ausserhalb der (Zentral-)Verwaltung dem Öffentlichkeitsprinzip zu unterstellen. Wir fordern, dass sämtliche juristische Personen, selbständige und unselbständige Anstalten, Körperschaften und Verbände des kantonalen Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen, den Informationszugang gemäss Organisationsgesetz gewährleisten müssen. In gleicher Weise müssen auch natürliche und juristische Personen sowie andere Organisationseinheiten des Privatrechts vom Geltungsbereich erfasst werden, soweit sie in Erfüllung öffentlicher Aufgaben tätig sind. Es bestehen keine sachlichen Gründe, diese Einheiten vom Öffentlichkeitsgesetz auszuschliessen. Die Befürchtung, dass kleinere Organisationen mangels hinreichender Administration nicht in der Lage sein könnten, die Gesuche zu bearbeiten, ist unbegründet. Gerade kleine Organisationen werden ohnehin über weniger Daten verfügen, über die sie auskunftspflichtig würden. Entsprechend ist auch ein kleineres Interesse an der Einsichtnahme zu erwarten. Zudem besteht keine absolute Frist, in welcher die Gesuche beantwortet werden müssten. Ein kantonaler Vergleich zeigt, dass unter anderen in Basel-Stadt, Basel- Landschaft, Bern, Zürich, Obwalden entsprechende Regelungen bestehen und sich bewährt haben. Es erschliesst sich nicht, wieso eine entsprechende Umsetzung im Kanton Luzern nicht möglich sein soll. Namentlich sind Private bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben genauso grundrechtsgebunden wie die Zentralverwaltung. Es kann daher nicht angehen, sie vom Öffentlichkeitsprinzip auszuschliessen. Gerade wo öffentliche Aufgaben an Private übertragen werden und die Erfüllung von Staatsaufgaben somit ein Stück weit "aus der Hand gegeben" werden, kann die zusätzliche Transparenz und die damit verbundene Kontrollmöglichkeit durch den Souverän dazu beitragen, das Vertrauen der Bevölkerung zu stärken. Des Weiteren ist auch die Legislative vom Geltungsbereich zu erfassen, namentlich greifen die Bestimmungen des Kantonsratsgesetzes zu kurz und werden dem Öffentlichkeitsprinzip nicht gerecht. Um seine Wirkung als Instrument der demokratischen Willensbildung und Kontrolle sowie die notwendige Transparenz zu entfalten, ist der Anwendungsbereich auf alle Träger öffentlicher Aufgaben auszudehnen. Der eng gefasste Geltungsbereich erweckt den Eindruck, dass die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips im Kanton in erster Linie als als administrativer Aufwand wahrgenommen und nicht als zentrales Grundprinzip eines demokratischen Rechtsstaats verstanden wird. Gestützt auf diese Überlegungen beantragen wir, § 68a Organisationsgesetz um einen weiteren Absatz zu ergänzen (neuer Absatz 1; bisheriger Absatz 1 wird zu Absatz 2): 1 Der Informationszugang ist durch folgende Organe zu gewähren: a. die Organisationseinheiten des Kantons und der Gemeinden, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen b. die Organisationseinheiten der juristischen Personen des kantonalen und kommunalen öffentlichen Rechts, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen c. natürliche und juristische private Personen sowie weitere Organisationseinheiten des Privatrechts, soweit sie in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe handeln 2 Die Organe nach Abs. 1 gewähren (...)

3.2 Geltung des Öffentlichkeitsprinzips für Gemeinden (vgl. § 6a GGEntwurf) Die Demokratischen JuristInnen befürworten die Unterstellung der Gemeinden unter das Öffentlichkeitsprinzip. Es ist positiv hervorzuheben, dass einzelne Gemeinden wie Kriens oder Sursee das Öffentlichkeitsprinzip bereits auf kommunaler Ebene eingeführt haben. Ob diesbezüglich unterschiedliche kommunale Regelungen sinnvoll sind, wird jedoch ausdrücklich in Frage gestellt. Die in § 6a Gemeindegesetz vorgeschlagene Regelung ist zudem äusserst rudimentär. Es bleibt unklar, ob die Gemeinden einen mindestens gleichwertigen Zugang zu gewähren haben und nach welchen Kriterien dies überprüft würde. Wir befürworten daher eine einheitliche Regelung im Kanton, wie dies denn auch von den meisten Kantonen vorgesehen wird. Namentlich wäre bei 80 verschiedenen kommunalen Regelungen mit einer unübersichtlichen und damit intransparenten und unsicheren Rechtslage zu rechnen. Abgesehen von unterschiedlichem Umfang an Informationsgewährung wäre eine Vielzahl verschiedener Hürden zu erwarten, insbesondere auch finanzieller Art in Form verschiedener Gebühren. Gerade bei interkommunalen Abklärungen journalistischer oder wissenschaftlicher Natur würde dadurch die Informationsbeschaffung unverhältnismässig erschwert. Den Gemeinden ist jedoch freizustellen, in einem rechtssetzenden Erlass einen weitergehenden bzw. erleichterten Informationszugang vorzusehen. Die einheitliche kantonale Regelung (im Sinne eines Mindeststandards) ist jedoch im selben Zeitpunkt für den Kanton und die Gemeinden in Kraft zu setzen. Wir beantragen deshalb, § 6a des Gemeindegesetzes wie folgt anzupassen: Informationszugang gemäss Öffentlichkeitsprinzip 1 Die Gemeinden gewähren den Zugang zu amtlichen Informationen gemäss § 68a ff. des Organisationsgesetzes. Sie können in einem rechtssetzenden Erlass einen weitergehenden bzw. erleichterten Informationszugang vorsehen. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) vom 2. Juli 1990.

3.3 Genereller Ausschluss des Öffentlichkeitsprinzips (vgl. §§ 68b und 68c OG Entwurf) Der Ausschluss vom Öffentlichkeitsprinzip ist nach Ansicht der Demokratischen JuristInnen zu weitgehend. Insbesondere sollten nichtzugängliche Sitzungsprotokolle und Verhandlungsunterlagen der Behörden (auch des Regierungsrats) zumindest nach Abschluss des betreffenden Geschäfts der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Gerade bei solchen Dokumenten ist eine Kenntnisnahme für die politische Willensbildung in einer demokratischen Gesellschaft von enormer Bedeutung. Wir regen deshalb an, dass auch solche Protokolle und Unterlagen zumindest nach Geschäftsabschluss dem Öffentlichkeitsprinzip unterstellt werden. Überdies erachten wir es als kritisch, amtliche Informationen generell erst nach der Beschlussfassung des zuständigen Organs zugänglich zu machen. Damit wird das Öffentlichkeitsprinzip in seiner Wirksamkeit stark beschnitten, da die öffentliche Diskussion über aktuelle Themen erschwert wird. Dieser Ausschlussgrund sollte nur in Ausnahmefällen Anwendung finden und entsprechend angepasst werden. Die einzelnen Regelungen betreffend werden zudem folgende Änderungsanträge gestellt: § 68b Abs. 1 und 2: Der Ausschluss soll nur für hängige Verfahren der genannten Arten gelten. Nach Abschluss der Verfahren sollen die damit zusammenhängenden Dokumente ebenfalls dem Öffentlichkeitsprinzip unterstellt sein, da die Verfahrensgesetze nicht mehr greifen. Die schutzwürdigen Interessen der Verfahrensparteien sind durch die Einschränkungen des Öffentlichkeitsgesetz hinreichend gewahrt. § 68b Abs. 3: Diese Bestimmung ist ersatzlos zu streichen. Nimmt man Dokumente, die dem Staatsarchiv übermittelt worden sind, vom Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsprinzips aus, kann das Öffentlichkeitsprinzip umgangen werden, in dem Dokumente auf freiwilliger Basis verfrüht dem Staatsarchiv übermittelt werden. Wir verweisen weitergehend auf unsere Ausführungen zum Archivgesetz. § 68c Abs. 1 lit. d: Der Begriff "Agenden" sei zu streichen. Es sind Konstellationen denkbar, in welchen die Öffentlichkeit einen Einblick erhalten soll. In den übrigen Fällen gewährt die geltende Datenschutzrechtslage genügend Schutz für die Betroffenen.

3.4 Ausschluss oder Einschränkung im Einzelfall (vgl. §§ 68a und 68d OG-Entwurf sowie § 11a KDSG-Entwurf) Es ist grundsätzlich und im Einzelfall sinnvoll, wenn gewichtige überwiegende Interessen eine Einschränkung oder den Auschluss des öffentlichen Zugangs bewirken können. Zentral ist dabei aber, dass diese Interessen auch tatsächlich und deutlich überwiegen und dass die zuständige Behörde eine sorgfältige Interessenabwägung mit Blick auf den gewichtigen Gehalt des Öffentlichkeitsprinzips vornimmt. Ist nur ein Teil eines Dokuments aufgrund überwiegender Interessen von einem Ausschlussgrund erfasst, ist als milderes Mittel für den übrigen Teil des Dokuments der öffentliche Zugang zu gewähren. Zudem ist der Zugang zu gewähren, sobald der Zeitablauf die bislang zum Ausschluss führenden Interessen als nicht mehr überwiegend erscheinen lässt. Zu den einzelnen Gründen: Konkret scheint es vorab insbesondere sinnvoll, mit Personendaten behutsam umzugehen, wie dies § 68a Abs. 3 und 4 OG-Entwurf und § 11a KDSG-Entwurf vorsehen. Dem unter letztgenannter Bestimmung beabsichtigten Vorgehen beim Umgang mit Personendaten ist im Grundsatz zuzustimmen, wobei es umso mehr erstaunt, dass in Abs. 4 eine "in der Regel"-Formulierung gewählt wurde. Damit steht es im Ermessen der einzelnen Behörde, ob sie einer von einer potentiellen Personendatenveröffentlichung betroffenen Person das rechtliche Gehör zu dieser Veröffentlichung gewähren wird. Dies erscheint aufgrund des Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person als nicht sachgerecht. In Anbetracht des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Anspruchs auf rechtliches Gehör möchten wir deshalb angeregen, dass Betroffene einer potentiellen Veröffentlichung stets anzuhören sind, sofern die Person für die Behörde in irgendeiner Form erreichbar ist. Die Formulierung "in der Regel" ist deshalb zu streichen und zu ersetzen mit "sofern möglich". Hinsichtlich der weiteren, in § 68a Abs. 2 OG-Entwurf genannten Ausschlussgründe sehen die Demokratischen JuristInnen den Gefahr der zu offenen Formulierung und damit der Unbestimmtheit. Insbesondere die in lit. b und d genannten Gründe sind völlig offen und unklar formuliert. Dies birgt den Gefahr des Missbrauchs. Zudem wäre es für die entscheidende Behörde einfach, diese offen formulierten Ausschlussgründe als Vorwand bei "unbequemen" Einsichtsgesuchen vorzuschieben. Vergleichbare Ausschlussgründe finden sich sodann auch nicht im Öffentlichkeitsgesetz des Bundes (vgl. Art. 7 BGÖ). Lit. b und d sollten deshalb gestrichen oder überarbeitet und konkretisiert werden. Für lit. b ist zudem anzufügen, dass der Zugang zu den entsprechenden Dokumenten (insbesondere Sitzungsprotokolle und weitere Unterlagen) nach unserer Rechtsauffassung bereits mit der heutigen Formulierung ab dem Zeitpunkt, in welchem die freie Willensbildung der Verwaltungsorgane nicht mehr beeinflusst werden kann, gewährt werden muss. Dies ist spätestens dann der Fall, wenn das fragliche Geschäft abgeschlossen oder der Willensbildungsvorgang ganz allgemein nicht mehr massgeblich beeinflusst werden kann. Für lit. d ist als Minimalforderung zu postulieren, dass das Wort "Dritte" aus der Bestimmung gestrichen wird, da dies keine Umgrenzung zulässt und Verwaltungshandeln denkbar immer Beziehungen zu irgendwelchen "Dritten" beinträchtigen kann. Mit der Datenschutzgesetzgebung des Kantons ist dem Schutz Privater bereits genüge getan (siehe dazu die vorangegangen Ausführungen). §68d OG sei zu streichen oder dahingehend zu ändern, dass eine Maximalfrist für den Aufschub im Gesetz definiert wird. 

3.5 Verfahren (vgl. §§ 68f und 68g OG-Entwurf sowie § 11a KDSG Entwurf) Wir erachten als positiv und zentral, dass Einsichtsgesuche nicht begründet werden müssen. Das Öffentlichkeitsprinzip baut darauf auf, dass der Informationszugang nicht vom Nachweis eines Interesses abhängig gemacht respektive das öffentliche Interesse an einer Offenlegung a priori als gegeben betrachtet wird. Zudem begrüssen, wir dass GesuchstellerInnen vorgängig mitgeteilt wird, wenn die Verwaltung beabsichtigt, Gesuche ganz oder teilweise abzulehnen. Eine solche Mitteilung ist aber nur dann sinnvoll und wahrt nur dann den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn der Ablehnungsgrund mitgeteilt wird. § 68 f Abs. 3 E-OG sollte entsprechend ergänzt werden.

Überdies regen wir folgende Anpassungen an:

  • § 68 f Abs. 2 E-OG: Betroffene Dritte sind vor Entscheiden über Einsichtsgesuche - sofern erreichbar - zwingend anzuhören, ansonsten deren rechtliches Gehör verletzt wird. Der aktuelle Gesetzesentwurf stellt dies mit der "Kann"-Formulierung in das Belieben der Verwaltung.
  • § 68f Abs. 3 E-OG: Wer ein Gesuch stellt, hat Anspruch, dass darüber entschieden wird. Unseres Erachtens ist es nicht opportun, einen Rückzug des Einsichtsgesuchs anzunehmen, wenn die gesuchstellende Person nicht innert Frist ausdrücklich einen Entscheid verlangt. Vielmehr sollte zwingend ein Entscheid erlassen werden, wenn die gesuchstellende Person das Einsichtsgesuch nicht ausdrücklich zurückzieht. Überdies erscheint die im Entwurf vorgesehene Frist von 10 Tagen zu kurz. Angemessen scheinen 30 Tage, was auch der üblichen Rechtsmittelfrist entspricht.
  • § 68 f Abs. 5 E-OG: Unseres Erachten sollte bereits auf Gesetzesebene geregelt werden, innert welcher Frist Einsichtsgesuche zu behandeln sind. Die jetzige Bestimmung ist zu vage. - Kostenfreiheit: Um finanziell schwächere BürgerInnen nicht vom Öffentlichkeitsprinzip auszuschliessen, sollten für Entscheide der Verwaltung über Einsichtsgesuche keine Kosten erhoben werden. Der Aufwand dürfte sich denn auch in Grenzen halten.
  • § 68g E-OG: Dass gegen den Entscheid über das Einsichtsgesuchs als einziges kantonales Rechtsmittel die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht vorgesehen ist, erhöht die Verfahrenshürden ungemein und führt aufgrund der hohen Arbeitsbelastung des Kantonsgerichts zu einer erheblichen Verzögerung. Die Mehrzahl der Kantone und der Bund sehen vor der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein Schlichtungsverfahren vor. Dies ist auch für den Kanton Luzern zu prüfen. So können Uneinigkeiten betreffend Einsichtsgesuche rasch, niederschwellig und kostengünstig bereinigt werden, was im Interesse aller ist. Um zu verhindern, dass die Schlichtungsstelle nicht zu einem Durchlauferhitzer mutiert, kann der Schlichtungsstelle auch die Befugnis eingeräumt werden, den Parteien einen Urteilsvorschlag zu unterbreiten, der dann von der unterliegenden Seite (GesuchstellerIn oder Gemeinwesen) beim Kantonsgericht anzufechten ist oder ansonsten in Rechtskraft erwächst.
  • ÖffentlichkeitsbeauftragteR: Analog der beauftragten Person für Datenschutz (vgl. § 22 ff. des Kantonalen Datenschutzgesetzes) scheint es sinnvoll, eine für das Öffentlichkeitsprinzip beauftragte Person zu ernennen bzw. die entsprechenden Rechtsgrundlagen dafür zu schaffen. Der Bund und diverse Kantone kennen Öffentlichkeitsbeauftragte; oftmals werden die beiden Funktionen (Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte) von derselben Person wahrgenommen, was aufgrund des engen Zusammenhang zwischen diesen Materien auch sinnvoll erscheint. Der beauftragten Person für das Öffentlichkeitsprinzip könnte insbesondere auch die zuvor erwähnte Schlichtungsarbeit übertragen werden.

4. Erlassänderungen mit Ausschluss des Öffentlichkeitsprinzips

4.1 Finanzkontrollgesetz

Es ist unverständlich weshalb die Prüf- und Tätigkeitsberichte der Finanzkontrolle nicht unter das Öffentlichkeitsprinzip gestellt werden sollen. Insbesondere vermag die Begründung, damit könnte die Aussagekraft des Tätigkeitsberichts der Finanzkontrolle geschwächt werden, nicht im Ansatz zu überzeugen. Vielmehr ist es unserer Ansicht nach von grösster Wichtigkeit, dass auch die Berichte der Finanzkontrolle der Öffentlichkeit in einem vernünftigen Umfang zugänglich gemacht werden. BürgerInnen haben das Recht zu erfahren, wie öffentliche Gelder verwaltet werden, und können so sicherstellen, dass die Finanzkontrolle ihre Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Zudem ermöglicht der Zugang zu Finanzkontrollberichten und deren Unterlagen der Öffentlichkeit, möglichen Missbrauch oder Falscheinsatz von öffentlichen Geldern frühzeitig zu erkennen. Dies hat auch präventive Wirkung und hilft, Verschwendung einzudämmen und die Integrität des Finanzsystems innerhalb der Verwaltung zu wahren. Transparenz ist im öffentlichen Finanzbereich mithin von besonderer Bedeutung. Denn eine transparente Finanzkontrolle schafft Vertrauen in die Institutionen des Staates und fördert das Verständnis für die Finanzprozesse. Wenn BürgerInnen die Möglichkeit haben, die Arbeit der Finanzkontrolle zu verfolgen, erhöht dies das Vertrauen in die kantonalen Institutionen und die Steuerzahler können besser nachvollziehen, wie ihre Gelder verwendet werden. Wenn BürgerInnen Zugang zu Berichten der Finanzkontrolle haben, können sie besser informierte Entscheidungen treffen, was so auch die gesellschaftliche und politische Debatte bereichert. Nicht zuletzt ermöglicht der öffentliche Zugang zu den Prüf- und Tätigkeitsberichten der Finanzkontrolle eine bessere Früherkennung von Fehlern und Mängel, welche so rechtzeitig behoben werden können. Dies führt zu einer kontinuierlichen Verbesserung der Finanzkontrollprozesse und letztendlich zu einer effizienteren Verwaltung der öffentlichen Mittel.

4.2 Steuergesetz und Gesetz betreffend Erbschaftswesen

Das Öffentlichkeitsprinzip sollte nach Ansicht der Demokratischen JuristInnen im Grundsatz auch im Bereich des Steuerwesens gelten. Personendaten sind bereits durch geltende oder mit diesem Erlass einzuführende Bestimmungen ausreichend geschützt. Amtliche Steuerdaten sind jedoch durchaus von öffentlichem Interesse, weshalb diese dem Öffentlichkeitsprinzip unterstellt sein sollten.

5. Vorschläge zu den Gesetzesentwürfen

Organisationsgesetz

  • § 70a sei dahingehend anzupassen, dass das Öffentlichkeitsprinzip sich auch auf Dokumente erstreckt, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes angelegt wurden. Entgegen der Äusserung in den Erläuterungen sind keine allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts ersichtlich, welche einer Ausdehnung des Öffentlichkeitsprinzips auf Dokumente, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes angelegt wurden, entgegenstehen. Insbesondere liegt keine unzulässige Rückwirkung vor, nachdem sich die Ausdehnung zugunsten und nicht zum Nachteil von GesuchstellerInnen auswirkt. Es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, weshalb Dokumente, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes angelegt wurden, generell vom Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen werden sollten. Sollte im Einzelfall ein überwiegendes Interesse der Offenlegung entgegenstehen, greift § 68a Abs. 2 des Organisationsgesetzes. Der generelle Ausschluss von Dokumenten, die vor dem Inkrafttreten angelegt wurden, erscheint vor diesem Hintergrund als Geheimniskrämerei. Entsprechend beantragen wir, dass auch Dokumente, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes angelegt wurden, vom Öffentlichkeitsprinzip erfasst werden sollen.
  • § 68e Abs. 3 sei dahin anzupassen, dass der Begriff "erheblicher Aufwand" auf Fälle beschränkt ist, in welchem der Verwaltungsaufwand die öffentlichen Interessen des Zugangs deutlich überwiegt. Zudem sei der Gebührenrahmen zu nennen. Es ist grundsätzlich sehr begrüssenswert, dass der Gesetzesentwurf die Unentgeltlichkeit des Zugangs als Regelfall vorsieht, und nur in Ausnahmefällen Gebührenerhebungen für die Zugangsgewährung vorgesehen sind. Der Begriff "erheblicher Aufwand" ist jedoch zu schwammig formuliert. Es ist daher die entsprechend des Antrags vorgeschlagenen Einschränkung im Gesetzestext oder ein stundenmässig bezifferter Arbeitsaufwand aufzunehmen. So kann sichergestellt werden, dass der unentgeltliche Zugang in der Praxis auch tatsächlich die Regel bleibt. Zu erwähnen ist hier, dass auf eidgenössischer Ebene ab 1. November 2023 der "erhebliche Aufwand" dahingehend definiert wird, dass ein solcher erst ab über 8 Arbeitsstunden vorliegt. Zudem ist im Sinne der Voraussehbarkeit und der Transparenz ein vernünftiger Gebührenrahmen im Gesetz zu nennen, an welchem sich potentielle GesuchstellerInnen orientieren können. Dies schafft nicht nur für letztgenannte, sondern auch für Behördenmitglieder ausreichende Klarheit und gewährleistet eine einheitliche Praxis.
  • § 68e Abs. 4 sei zu streichen Zugangsgesuche, die ausserordentlichen Aufwand verursachen, können mit einer Gebührenerhebung gemäss Abs. 3 aufgefangen werden. Zudem enthält der Abs. 3 sogleich mehrere unbestimmte Begriffe (ausserordentlicher Aufwand, schutzwürdiges Interesse), was zu einer uneinheitlicher Praxis führen könnte.
  •  § 68e Abs. 2 sei dahingehend zu präzisieren, dass die Zustellung einer (physischen oder elektronischen) Kopie die Regel darstellt und lediglich ausnahmsweise Einsicht am Sitz des Verwaltungsorgans genommen werden muss. Diese Präzisierung entspricht den Erläuterungen. Sie ist jedoch bis anhin nicht im Gesetz reflektiert. Der aktuelle Gesetzeswortlaut sieht anders als die Erläuterungen keinen Primat der Zustellung vor, sondern stellt die beiden Alternativen (Zustellung oder Einsicht) einander gleichwertig gegenüber.

Stimmrechtsgesetz

Zustimmung zur vorgesehenen Änderung. Eine Beschränkung auf die Stimmrechtsberechtigten ist sachlich nicht geboten. Die Bestimmung ist wie vorgesehen anzupassen.

Kantonsratsgesetz

§ 59 Abs. 2 sei wie folgt zu ändern:

2 Die im Vorbereitungsverfahren von ausserhalb der Verwaltung eingegangenen Vernehmlassungen stehen nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist den Mitgliedern des Kantonsrates zur Einsicht offen. Die Staatskanzlei macht die Zusammenstellung der eingegangenen Vernehmlassungen öffentlich zugänglich, sie kann dabei auf die Angabe von Personendaten verzichten.

Es ist klarzustellen, dass sämtliche Vernehmlassungen als Instrument der öffentlichen Meinungsbildung und Teil des gesetzgeberischen Prozesses stets öffentlich zugänglich gemacht werden müssen. Da die Publikation von Personenangaben, insbesondere bei Vernehmlassungen von Privaten, allenfalls eine hemmende Wirkung entfalten könnte, soll auf die Angabe von Personendaten verzichtet werden können. Es wird angeregt, dass explizit auf die Möglichkeit der Anonymisierung hingewiesen wird und die Einreichenden diesbezüglich eine Präferenz angeben können.

Justizgesetz

  • § 22 Abs. 5 sei wie folgt anzupassen:

Das Kantonsgericht sorgt für die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit und die Organisation der Gerichte und Behörden. Es wirkt auf die repräsentative Entscheidpublikation sämtlicher kantonaler Gerichte hin. Die Bestimmungen der §§ 68b-68h des Organisationsgesetzes über den Zugang zu amtlichen Informationen gelten sinngemäss für den Bereich /

Variante: für die Belange der Gerichtsverwaltung, und sie gelten ausserdem für die dem Kantonsgericht unterstellten Behörden.

§ 13 Abs. 2 des Publikationsgesetzes sei entsprechend ebenfalls wie folgt anzupassen:

In der Datenbank werden auch Weisungen und weitere Entscheide veröffentlicht, um einen repräsentativen Einblick in die Luzerner Rechtsprechung zu gewährleisten.

Im Kanton Luzern werden tendenziell nur wenige Gerichtsentscheide publiziert. Dies widerspricht dem Öffentlichkeitsprinzip. Der Bevölkerung, aber auch JournalistInnen, WissenschaftlerInnen und JuristInnen ist es daher kaum möglich, sich ein repräsentatives Bild der Luzerner Rechtsprechung zu machen. Von einer umfassenden Publikation sämtlicher Entscheide ist nach Ansicht der Demokratischen JuristInnen abzusehen, da auch eine Flut von Informationen den Zugang zur Rechtsprechungstätigkeit hindern kann. Es fällt auf, dass in erster Linie Entscheide des öffentlichen Rechts publiziert werden. Jedoch ist ein vertiefter Einblick in die rechtsprechende Tätigkeit auch im Privat- und Strafrecht wünschenswert. Namentlich aufgrund des beschränkten Zugangs zum Bundesgericht können gewisse Rechtsfragen lediglich von kantonalen Gerichten überprüft werden, in diesen Bereichen besteht ein besonderes Interesse an mehr Transparenz.

Archivgesetz

  • § 15 Abs. 1 sei dahingehend anzupassen, dass die Gewährung der Einsicht in das Archivgut vor Ablauf der Schutzfrist zwingend zu gewähren ist, wenn keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen privaten Interessen entgegenstehen oder wenn die betroffene Person in die Einsichtnahme einwilligt. § 15 Abs. 1 ist gemäss aktueller Formulierung eine bloss "Kann"-Bestimmung. Entsprechend steht es dem Staatsarchiv selbst bei erfüllten Voraussetzungen offen, die Einsichtnahme in das Archivgut vor Ablauf der Schutzfrist zu verweigern. Das ist nicht opportun.
  • Das in § 15 Abs. 2 und 3 vorgesehene Verfahren um Einsichtnahme in Archivgut vor Ablauf der Schutzfrist sei dem neuen § 68f des Organisationsgesetzes anzugleichen. Insbesondere sollte das Gesuch unbegründet eingereicht werden können. Zieht das Staatsarchiv eine Abweisung in Betracht, wäre dies der gesuchstellenden Person unter Angabe des Ablehnungsgrundes mitzuteilen. Die vorgeschlagene Änderung stellt sicher, dass die formellen Hürden für ein Einsichtsgesuch nach dem Organisationsgesetz und dem Archivgesetz identisch sind. Verzichtet man auf diese Anpassung wären die formellen Hürden für ein Einsichtsgesuch nach dem Archivgesetz künftig höher als nach dem Organisationsgesetz. Dafür ist kein sachlicher Grund ersichtlich.
  • Im Archivgesetz sei klarzustellen, dass sich die Voraussetzungen für eine Einsicht in Unterlagen, die vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsprinzips erfasst waren, während der Schutzfrist weiterhin nach dem Organisationsgesetz richtet. Wir verweisen auf unsere Ausführungen, wonach § 68b Abs. 3 des Organisationsgesetzes zu streichen sei, um eine Umgehung des Öffentlichkeitsprinzips zu verhindern. Aufgrund dieser Streichung ist es sinnvoll, im Archivgesetz klarzustellen, dass sich die Einsicht in Unterlagen, die vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsprinzips erfasst waren, während der Schutzfrist weiterhin nach dem Organisationsgesetz richtet. Für die Behandlung von Einsichtsgesuchen wäre sinnvollerweise das Staatsarchiv für zuständig zu erklären. § 10 Abs. 2 des Archivgesetzes ist nicht ausreichend. Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung und den Erläuterungen zur Vernehmlassung ist nur öffentlich zugänglich, was bereits zuvor tatsächlich öffentlich zugänglich gemacht wurde. Dass Unterlagen theoretisch unter den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsprinzips gefallen wären, reicht somit nicht aus.