Drei Personen, welche sich mit zwei weiteren Personen hinter der Heiliggeistkirchen zum Bier trinken trafen, wurde durch die Polizei eine Wegweisungsverfügung von drei Monaten erteilt. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Betroffenen zur Alkoholikerszene gehörten, PassantInnen störten und Unrat verursacht hätten. Dagegen erhoben die Betroffenen Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektin des Kantons Bern (POM), welche das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit vom Verfahren abschrieb. Die Betroffenen erhoben gegen den Entscheid Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern, da sie in dem Vorgehen eine systematische Verunmöglichung der Möglichkeit der rechtlichen Überprüfung durch eine unabhängige Behörde erblickten. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde am 26. August 2011 mit der Begründung gut, die Abschreibung des Verfahrens verletzte Art. 13 EMRK, da es keine andere Möglichkeit für die Betroffenen gebe, die Verfügung von einer unabhängigen Behörde überprüfen zu lassen. Das Verwaltungsgericht weist die Sache zur neuen Beurteilung zurück an die POM.

urteil verwaltungsgericht