Archiv Vernehmlassungen bis 2015

Vernehmlassung zur Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB): Elterliche Sorge und Aenderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB Art. 220)

Wir danken Ihnen für die Möglichkeit, an der oben aufgeführten Vernehmlassung teilzunehmen. Wir gehen davon aus, dass zahlreiche Interessenverbände zur Neuregelung über die elterliche Sorge ihre, teils weit auseinander gehende Sicht der Dinge darlegen werden, sodass wir uns eher kurz halten möchten.

1.    Grundsätzliches
Für die DJS Schweiz ist die tatsächliche Verwirklichung der Gleichbehandlung der Geschlechter seit jeher ein Kernanliegen. Die bestehende Problematik rund um die Regelung des Sorgerechts ist hinlänglich bekannt. Wir begrüssen es daher, dass eine Verbesserung der rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen zur Förderung egalitärer Partnerschaftsmodelle angestrebt wird. Der Systemwechsel zum gemeinsamen elterlichen Sorgerecht als Regelfall ist grundsätzlich zu befürworten. Die Anzahl der Anträge auf Zuteilung der elterlichen Sorge an beide Eltern nimmt offensichtlich zu. Dies zeigt, dass dort, wo die verschiedenen Voraussetzungen für das Funktionieren einer gemeinsamen elterliche Sorge gegeben sind, diese bereits heute entsprechend vereinbart werden kann. Für diese Fälle ist daher eine Revision der elterlichen Sorge wie vorliegend aus unserer Sicht nicht notwendig.

Für diejenigen Fälle, wo die Gefahr besteht, dass ein gemeinsames Sorgerecht durch elterliche oder familiäre Machtspiele vereitelt werden könnte, sind die DJS Schweiz ebenfalls der Auffassung, dass dem Gericht entsprechende Kompetenzen gegeben werden sollen, um die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zu belassen, vorausgesetzt es entspricht dem Kindeswohl und die gelebte Betreuungs- und Beziehungsrealität wird dabei genügend berücksichtigt.

Die vorgelegte Gesetzesrevision geht aber u.E. zu sehr von einem Idealfall aus, bzw. der bundesrätliche Entwurf befasst sich ausschliesslich mit dem Systemwechsel zur gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall, der ganz offensichtlich (noch) nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
In der vorliegenden Revision fehlen Überlegungen (und Lösungsvorschläge) zu weitergehenden Fragen wie beispielsweise:

- die egalitäre Aufteilung der finanziellen Folgen der während der Ehe gewählten Aufgabenteilung
- die Abklärung und der Mitbeinbezug aktenkundiger Gewalt- und Suchtproblematik
- die Berücksichtigung der Stellung des Kindes während der Scheidung (Anhörung/Verbeiständung)
- der (zwingende) Einbezug der Mediation als Instrument zur Verbesserung der Kooperationsfähigkeit der Eltern in Konflikten (u.a. auch beim Besuchsrecht).

Des weiteren möchten wir eindringlich darauf hinweisen, dass auch für den Fall der Auflösung von
eingetragenen Partnerschaften dieselbe gesetzliche Möglichkeit geschaffen werden muss, dem Kind die Fortführung der aufgebauten Beziehung zu dem Co-Elternteil zu sichern. Im Sinne des Kindeswohles dürfen Kinder, die bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen aufwachsen, bei deren Trennung nicht mehr länger schlechter gestellt werden wie Kinder aus heterosexuellen Ehen. In diesem Sinne ist in das Revisionsvorhaben unbedingt auch eine vergleichbare Revision des Partnerschaftsgesetzes aufzunehmen.

Aus diesen und weiteren Gründen, die von den unterschiedlichen Interessenvertretungen vorgebracht werden, sind die DJS der Ansicht, dass auf die vorgelegte Teil-Revision verzichtet werden sollte - zugunsten eines umfassenderen Revisionsvorschlags, der möglichst allen Einwänden und Vorstellungen gerechter wird.


2.    Änderung von Art. 220 Strafgesetzbuch
Die DJS lehnen eine Erweiterung des Art. 220 StGB auf die Verweigerung des Besuchsrechts ab. Eine solche Regelung widerspricht einerseits ganz klar dem Kindeswohlgedanken und setzt zudem den obhutsberechtigten Elternteil enorm unter Druck. Dass der hauptbetreuende Elternteil wegen Verweigerung des Besuchsrechts inhaftiert werden kann, ist bezüglich des Kindeswohls äusserst bedenklich und darf so auf keinen Fall vorgesehen werden: Im tatsächlichen Einzelfall wären die Kinder während dreier Jahre mit der Situation konfrontiert, dass der obhutsberechtigte El-ternteil im Gefängnis sitzt, der besuchsberechtigte Elternteil aus persönlichen und/oder beruflichen Gründen nicht in der Lage ist, sich während dieser Zeit gebührend um sie zu kümmern (Obhut), sodass sie während der Dauer der Freiheitsstrafe fremdplatziert werden müssten – mit allen damit verbundenen Konsequenzen.

Die Möglichkeit einer Inhaftierung oder hohen Geldstrafe - und damit verbunden die Angst und eine stete Bedrohungssituation - gäbe Elternteilen mit Vergeltungswünschen ein Machtmittel in die Hand, dessen Leidtragende letztlich auch wiederum die Kinder wären. Ausserdem müsste aus Gleichstellungsüberlegungen heraus auch eine vernachlässigte Besuchspflicht entsprechend gleichwertig sanktioniert werden, was wohl kaum die Absicht des Gesetzgebers ist.

Mit der vorgesehenen Verschärfung des Strafrechts würde einmal mehr zum Mittel der Schaffung eines neuen Delikts gegriffen, anstatt andere Möglichkeiten zu prüfen, die für die Betroffenen (nach wie vor wohl mehrheitlich Frauen, die oft auch finanziell nicht auf Rosen gebettet sind) wie auch für die Kinder und das familiäre Umfeld erträglicher sind. Die bestehende Möglichkeit der Bussenerteilung bei Verweigerung der Übergabe des Kindes an die besuchsberechtigte Person gemäss Art. 292 StGB muss hier als strafrechtliche Sanktion genügen. Die DJS sind daher der Ansicht, dass auf die vorgesehene Erweiterung des Art. 220 VE-StGB ersatzlos verzichtet werden muss: Die Androhung einer Freiheitsstrafe bei Verletzungen des Besuchsrechts ist unverhältnismässig, vermag dem Anspruch auf Gleichstellung nicht standzuhalten und liegt in keiner Art und Weise im Interesse und dem Wohl der Kinder.

Grundsätzliches
Zwangsehen stellen schwere Menschenrechtsverletzungen dar, da sie als solche das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Personen, meist Frauen, verletzen und oftmals mit weiteren Verletzungen der körperlichen, seelischen und sexuellen Integrität verbunden sind. Verschiedene Menschenrechtsübereinkommen, die die Schweiz ratifiziert hat, stellen dies klar, so insbesondere Art. 16 Abs. 1 lit. b der UNO-Frauenkonvention (SR .108). Die Demokratischen Juristinnen und Juristen der Schweiz (DJS) begrüssen deshalb, dass Parlament und Bundesrat Massnahmen ergreifen wollen, um Zwangsehen zu verhindern. Die DJS sind allerdings der Ansicht, dass Zwangsehen in einer Art und Weise begegnet werden soll, die die Opfer dazu befähigt, sich aus der Zwangssituation zu befreien, ohne einen Verlust von Rechten (insbes. von Unterhaltsansprüchen oder des Aufenthaltsrechts) oder private Gewalt gewärtigen zu müssen. Die im Rahmen von Bericht und Vorentwurf vorgeschlagenen Massnahmen erfüllen diese Anforderungen nur zum Teil. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Bericht und Vorentwurf sich auf das Ziel konzentrieren, die Einreise von Zwangsverheirateten zu verhindern und Kinder- und Zwangsehen auf einer formellen Ebene aufzulösen respektive gar nicht erst entstehen zu lassen. Sie verfolgen damit in erster Linie öffentliche Interessen. Die DJS bedauern daher sehr, dass das in der Motion Heberlein geforderte „umfassende Konzept, das geeignet ist, Zwangsheiraten zu verhindern, die Opfer wirksam zu unterstützen (Ausstiegshilfe, Identität, usw.) und ihre Grundrechte zu schützen“ ganz offensichtlich fehlt. Um die verschiedenen vorgeschlagenen Massnahmen zu beurteilen, ist es sinnvoll, drei unterschiedliche Situationen zu unterscheiden, in denen Zwangsehen vorkommen: In der ersten Situation verfügen beide Ehegatten zur Zeit der Eheschliessung über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. In der zweiten Situation wird ein hier lebender Migrant mit eine jungen Frau aus dem Heimatland verheiratet, die daraufhin im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz einreist. In der dritten Kategorie wird eine in der Schweiz lebende und aufenthaltsberechtigte Migrantin während eines Aufenthalts im Heimatland zwangsverheiratet.

Privatrecht
Art. 99 Abs. 1 Ziff. 1 E-ZGB
Die Prüfung durch das Zivilstandsamt gemäss Art. 99 Abs. 1 Ziff. 1 E-ZGB können wir grundsätzlich begrüssen. Da aber bei einer Verweigerung der Eheschliessung die Gefahr von Repressalien von Seiten der Familie oder des Verbringens der gegen ihren Willen zu verheiratenden Person ins Ausland besteht, sind begleitende Schutzmassnahmen unumgänglich. Es sollte in die Zivilstandsverordnung ein Passus aufgenommen werden,
der den Zivilstandsämtern vorschreibt, dass sie vor der formellen Verweigerung der Eheschliessung eine geeignete Beratungsstelle benachrichtigen müssen. Die Beratungsstelle muss ihrerseits die Pflicht haben, mit beiden Ehegatten Kontakt aufzunehmen, um so Schutzmassnahmen wie beispielsweise einen Aufenthalt im Frauenhaus anzubieten oder nach Möglichkeit auf die involvierten Familien einzuwirken, etwa durch das Einschalten einer von der betroffenen kulturellen Gemeinschaft anerkannten Vermittlungsperson.

Art. 105 Ziff. 5 und 6 E-ZGB
Der Vorentwurf schlägt im Weiteren vor, dass zwei neue unbefristete Ungültigkeitsgründe eingeführt werden sollen. Den Ungültigkeitsgrund des fehlenden freien Willens der Ehegatten begrüssen wir ausdrücklich. Die Möglichkeit und Pflicht der Intervention von kantonalen Behörden bedeutet einen Schutz der Betroffenen, die sich aus eigener Kraft oftmals nicht aus der Zwangssituation befreien können. Ziff. 6 hingegen ist anders zu beurteilen: Es ist unseres Erachtens richtig, im Ausland geschlossene Kinderehen für ungültig zu erklären, solange die Betroffenen noch minderjährig sind, um so der häufig mit Zwang verbundenen Verheiratung von Minderjährigen im Hinblick auf die Einreise in die Schweiz vorzubeugen. Nicht alle zwischen oder mit
Minderjährigen geschlossenen Ehen kommen aber Zwangsehen gleich. Nach Erreichen des 18. Altersjahrs fällt das Anliegen des Kindesschutzes weg, und eine Intervention lässt sich nur noch im Fall von Zwangsehen rechtfertigen, die aber bereits durch die Ziff. 5 erfasst sind. Eine Auflösung der ursprünglich unter Minderjährigen, aber freiwillig eingegangenen Ehe gegen den Willen der beteiligten Ehegatten käme nach Erreichen des Mündigkeitsalters einer Zwangsscheidung gleich, die dem Schweizer Recht fremd ist. Eine Klage von Drittpersonen oder von der zuständigen kantonalen Behörde sollte deshalb nur bis zur Vollendung des 18. Altersjahrs möglich sein. Wir schlagen infolgedessen vor, Ziff. 6 folgendermassen zu ergänzen:

Ein Ungültigkeitsgrund liegt vor, wenn:
[…]
6. zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt
hat. Dieser Ungültigkeitsgrund kann nach Vollendung des 18. Altersjahrs nur von
den Ehegatten selbst geltend gemacht werden.


Diese Änderung hat auch Auswirkungen auf die Anerkennung von im Ausland geschlossenen Ehen (vgl. S. 20 des Berichts), indem die Anerkennung einer Kinderehe nur dann im Sinne des Verstosses gegen ordre public sollte verweigert werden können, wenn ein Ehegatte oder beiden Ehegatten zur Zeit der Prüfung des Gesuchs um Anerkennung noch minderjährig sind.

Partnerschaftsgesetz
Unsere Ausführungen zu Art. 99 Abs. 1 Ziff. 1 E-ZGB und Art. 105 Ziff. 5 und 6 E-ZGB gelten sinngemäss auch für die vorgeschlagenen Änderungen des Partnerschaftsgesetzes.

Art. 44 IPRG
Die DJS begrüssen die ausschliessliche Anknüpfung an den Wohnsitz in Bezug auf das anwendbare Recht bei Eheschliessungen in der Schweiz und die damit verbundene Abschaffung der Möglichkeit des Eheschlusses von Minderjährigen in der Schweiz. Gewisse Zwangsheiraten in der ersten Kategorie (unter Personen, die beide in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind) werden aber durch die geplanten zivilrechtlichen Massnahmen nicht verhindert werden können. Es kommt nämlich vor, dass Ehegatten in ihrer religiösen Gemeinschaft verheiratet werden, innerhalb deren die Ehe anerkannt ist, dass danach die Ehe aber nicht im Rahmen der zivilen Eheschliessung nachvollzogen wird.1 Gemäss dem schweizerischen Recht leben die „Ehegatten“ in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Diese Situation benachteiligt vor allem Frauen, die zugunsten der Lebensgemeinschaft auf Erwerbstätigkeit verzichten. Sie geniessen im Falle einer Trennung
nicht den Schutz des Ehescheidungsrechts (insbes. Unterhaltsansprüche, Ansprüche aus Güterrecht, Vorsorgeausgleich). Hier könnte die Schaffung einer Gesetzgebung, die für alle nichtehelichen Lebensgemeinschaften finanzielle Ausgleichsmechanismen vorsieht, eine Verbesserung bringen. Es ist dem Bundesgesetzgeber zu empfehlen, die Einführung solcher gesetzlichen Instrumente, die im Ausland schon lange existieren, zu prüfen.

Art. 45 Abs. 2 IPRG

keine Bemerkungen

Strafrecht
Die DJS lehnen eine spezifische Norm „Zwangsheirat“ oder die Qualifizierung als schwere Nötigung in Art. 181 StGB ab, da Zwangsheirat bereits vom Tatbestand der Nötigung erfasst wird. Nötigung wird von Amtes wegen verfolgt. Oft erfolgt die Zwangsverheiratung zudem in einer Art und Weise, die weitere strafrechtliche Tatbestände wie insbesondere Entführung und Freiheitsberaubung, Drohung, Körperverletzungs- und Sexualdelikte erfüllt. Es fehlt also (einmal mehr) nicht an anwendbaren Straftatbeständen sondern an der Durchsetzung des Rechts. Deshalb müssen in erster Linie die Rahmenbedingungen verbessert werden, damit Opfer sich ohne Angst vor dem Verlust vor Aufenthaltsrechten oder vor privaten Repressalien an die staatlichen Behörden wenden können, damit überhaupt ein Strafverfahren unter Mitwirkung des Opfers und zu seinem Nutzen durchgeführt werden kann.

Ausländerrecht
Die Vorschläge des Berichts und Vorentwurfs betreffend Ausländerrecht sind als unzureichend zu bezeichnen. Zentral für das in der Motion formulierte Ziel der „Ausstiegshilfe“ ist es, dass Personen, die nur dank der Zwangsehe in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind, sicher sein können, dass sie nach Auflösung der Ehe weiterhin in der Schweiz bleiben können. Zwar geht der Vorschlag des Bundesrats, Art. 77 Abs. 2 VZAE dahingehend zu ändern, dass auch „Opfer von Zwangsheirat“ in den Genuss der Härtefallregelung kommen können, in die richtige Richtung. Wünschenswert wäre aber die Verankerung eines nicht an weitere Bedingungen geknüpften Rechtsanspruchs im Fall der Ungültigerklärung der Ehe gemäss Art. 105 Ziff. 5 E-ZGB. Zumindest muss aber die Zwangsheirat in den Katalog der „wichtigen Gründe“ gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG aufgenommen werden. In der oben beschriebenen dritten Situation (Zwangsverheiratung einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Person während eines Aufenthalts im Heimatland) muss sichergestellt werden, dass die betroffene Person in die Schweiz zurückkehren kann. Nach Art. 61 Abs. 2 AuG erlischt die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung bereits sechs Monate nach der Ausreise, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden. Diese sehr kurze Frist darf nicht gelten, wenn die Ausreise aus der Schweiz mit einer Zwangsheirat zusammenhängt. Schliesslich begrüssen wir ausdrücklich, dass auf die Einführung eines Mindestalters von 21 Jahren für nachziehende ausländische Ehegattinnen und Ehegatten verzichtet wird. Eine solche Bestimmung würde auch Ehen zwischen Volljährigen treffen, die in keiner Weise auf Zwang beruhen, was eine völkerrechtlich unzulässige Einschränkung des Rechts auf Familienleben (Art. 8 EMRK) darstellt. Unseres Erachtens genügen die vorgeschlagenen Änderungen des Internationalen Privatrechts.

Fehlen eines umfassenden Präventionskonzepts
Das in der Motion Heberlein geforderte „umfassende Konzept, das geeignet ist, Zwangsheiraten zu verhindern, die Opfer wirksam zu unterstützen (Ausstiegshilfe, Identität, usw.) und ihre Grundrechte zu schützen“ liegt unseres Erachtens noch nicht vor. Es fehlen im Bericht und Vorentwurf konkrete Vorschläge zur Verbesserung der Angebote im Bereich Information, Beratung und Unterstützung der Opfer, für die Sensibilisierung und Ausbildung von Fachleuten (Zivilstandsämter, Migrationsbehörden, Kindesschutzbehörden, Gerichte, Schulen, psychosoziale Berufe, interkulturelle Vermittler) und für die Arbeit in den betroffenen migrantischen Gemeinschaften in der Schweiz. Nach Ansicht der DJS besteht hier der grösste Handlungsbedarf: Es müssten insbesondere finanzielle Ressourcen zum Aufbau der entsprechend  notwendigen professionellen Strukturen in den Kantonen und Städten bereit gestellt werden.

Vernehmlassung der DJS Basel
zum Entwurf des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz)

Sehr geehrte Damen und Herren
Die DJS Basel sind freundlicherweise eingeladen worden, sich zum Entwurf des kantonalen"Informations- und Datenschutzgesetzes" zu äussern. Wir bedanken uns dafür und nehmen kurz zu einigen Punkten wie folgt Stellung:

1. Einleitende Bemerkungen zum Thema Partnerschaftliches Geschäft BS/BL

Gemeinsame und damit übereinstimmende Rechtsgrundlagen in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland betreffend Zugang zu Information und Datenschutz sind grundsätzlich zu begrüssen, insbesondere wenn es um die Rechte der betroffenen Bürgerinnen und Bürger geht.
Dennoch möchten wir zu bedenken geben, dass in den beiden Basler Kantonen grundverschiedene Gemeinde- und auch Verwaltungsstrukturen bestehen, die im Sinne des Datenschutzes "überwacht" werden müssen. Der gemeinsame Datenschutz wäre für uns logischerweise eine Folge einer gemeinsamen Verwaltung, von der die beiden Kantone jedoch wohl noch weit entfernt sind. Stellungnahme der DJS Basel vom 16. September 2008 zum Entwurf des baselstädtischen Informations- und Datenschutzgesetzes S. 2/4

2. Zu einzelnen Bestimmungen des Entwurfs
siehe Anhang

pdfVernehmlassung Informations- und Datenschutzgesetz 180.58 Kb