Ein Eintrag im Betreibungsregister kann gewichtige Nachteile für die betriebene Person mit sich bringen, insbesondere bei der Stellen- und Wohnungssuche sowie bei einer Kreditvergabe. Da eine Betreibung eingeleitet werden kann, ohne dass eine Forderung nachzuweisen ist, kommt es in der Praxis nicht selten zu Betreibungen über bestrittene oder sogar nicht bestehende Forderungen. Sämtliche Betreibungen werden im Betreibungsregister vermerkt und sind so für Dritte ersichtlich.
Die RK-NR unterbreitete einen Vorentwurf zum besseren Schutz ungerechtfertigter Betreibungen. Die DJS würden hier noch weitergehen und fordern, dass das SchKG dahingehend revidiert wird, dass das Einsichtsrecht nicht automatisch alle Protokolle und Register umfasst, sondern einzig Auskunft gibt, ob ein Konkurs eröffnet wurde, ob eine offensichtliche Überschuldung oder Verlustscheine vorliegen.



Bern, 20.09.2013
Pressemitteilung / DJS

Die DJS fordern massive Einschränkung des umfassenden Einsichtsrecht ins Betreibungsregister

Ein Eintrag im Betreibungsregister kann gewichtige Nachteile für die betriebene Person mit sich bringen, insbesondere bei der Stellen- und Wohnungssuche sowie bei einer Kreditvergabe. Da eine Betreibung eingeleitet werden kann, ohne dass eine Forderung nachzuweisen ist, kommt es in der Praxis nicht selten zu Betreibungen über bestrittene oder sogar nicht bestehende Forderungen. Sämtliche Betreibungen werden im Betreibungsregister vermerkt und sind so für Dritte ersichtlich.
Zudem lässt sich das bestehende umfassende Einsichtsrecht in Betreibungsakten, die nicht durch einen vollstreckbaren Titel geschützt sind, sich mit dem modernen Datenschutzrecht, dem Persönlichkeitsrecht und den Möglichkeiten der elektronischen Vertragsabschlüsse nicht mehr rechtfertigen und bedarf einer Anpassung.
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats (Parlamentarische Initiative Abate) hat einen Vorentwurf zum besseren Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen in die Vernehmlasusng gegeben. Mit heutigem Datum endet die Frist zur Eingabe einer Stellungnahme. Für die DJS reicht der Entwurf jedoch nicht aus, um den Missbrauch der Einsicht ins Betreibungsregister zu verhindern (Zur DJS Stellungnahme).

Die nach geltendem Recht zur Verfügung stehenden Mittel gegen eine ungerechtfertigte Betreibung sind entweder ungeeignet oder für die betriebene Person sehr aufwendig oder riskant, auch in finanzieller Hinsicht, da die betriebene Person Klagen einzureichen hat, um einer ungerechtfertigten Betreibung entgegenzuwirken. Es besteht nach geltendem Recht kein einfacher Weg, zu verhindern, dass Dritte von einer ungerechtfertigten Betreibung Kenntnis erhalten. Die Kommission schlägt daher Änderungen im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchkG) vor, um den Schutz betroffener Personen vor nachteiligen Wirkungen ungerechtfertigter Betreibungen zu erhöhen:
1. Auf Gesuch der betriebenen Person hin, sollen Betreibungen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Dritten nicht mehr zur Kenntnis gebracht werden.
2. Die betriebene Person soll auch über die Rechtsvorschlagsfrist hinaus die Beweismittel der betreibenden Person einsehen können.
3. Zudem soll die restriktive Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach Feststellungsklagen nach Artikel 85a SchKG nur im Fall von Betreibungen zugelassen werden, gegen welche kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, korrigiert werden.

Die DJS begrüssen den Vorstoss, hätten sich aber ein noch etwas mutigeres Vorgehen erhofft. Die von der Kommission in Punkt 1 beschriebene Voraussetzungen stellen noch immer eine zu grosse Hürde für die Betriebenen dar. Schützenswert ist einzig das Interesse einer Gläubigerin oder eines Gläubigers, zu wissen ob der Schuldner oder die Schuldnerin zahlungsunfähig, überschuldet ist oder sich im Konkurs befindet.

Die DJS fordern daher, dass das SchKG dahingehend revidiert wird, dass das Einsichtsrecht nicht automatisch alle Protokolle und Register umfasst, sondern einzig Auskunft gibt, ob ein Konkurs eröffnet wurde, ob eine offensichtliche Überschuldung oder Verlustscheine vorliegen.