Viele Menschen, die in der Ukraine gelebt haben, sind vor dem Krieg in die Schweiz geflüchtet. Die Behörden haben hier sehr viel ermöglicht, was bislang undenkbar schien.

Am 16. Dezember vergangenen Jahres hat nun auch Ständerat – wie bereits der Nationalrat nur einer Stimme Unterschied – beschlossen, dass die Verjährungsfrist für Taten, die bisher nach 30 Jahren verjährten, abgeschafft werden soll. Seine Kommission für Rechtsfragen muss innerhalb der nächsten zwei Jahre eine entsprechende Gesetzesvorlage ausarbeiten.[1]

Die Verjährung im Strafrecht hat neben den Aspekten «Vergebung und Vergessen» insbesondere den Zweck, Schwierigkeiten zu vermeiden, die sich bei einer Strafverfolgung ergeben können, wenn bereits viel Zeit vergangen ist. Regelmässig wird es mit zunehmender zeitlicher Distanz zur Tat komplizierter, Beweise zu erheben und die Beweislage eindeutig zu interpretieren. Je schneller die Ermittlungen laufen, desto wahrscheinlicher ist es, dass der Tathergang nachvollzogen und die Täter*innen ausfindig gemacht werden können. 30 Jahre nach einer Tat sind Prävention und Schuldausgleich ausserdem nur noch selten von Bedeutung. Deshalb soll eine Tat möglichst bald nach ihrer Begehung bestraft werden.

Die Unverjährbarkeit ist im Schweizer Recht deshalb aus guten Gründen bisher nur als Ausnahme vorgesehen. So bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit, gewissen Verletzungen des humanitären Völkerrechts, bei qualifizierten terroristischen Handlungen und, seit 2008, bei der Verfolgung und Bestrafung sexueller oder pornografischer Straftaten gegen Kinder. Das System des Strafgesetzbuchs verfolgt im Bereich der Verjährung einen abgestuften Ansatz, der die Schwere der Straftat berücksichtigt.

Die Behauptung, dass mittels DNA-Analyse und «neuer forensischen Methoden und Instrumenten» in Zukunft auch Jahrzehnte nach der Tat solche Verbrechen aufgeklärt werden könnten, überzeugt nicht. Zwar können neue Technologien die Aufklärung von Verbrechen in einigen Fällen erst ermöglichen oder beschleunigen. Eine signifikante Steigerung der Verurteilung von Straftäter*innen am Ende der Verjährungsfrist kann jedoch nicht belegt werden. Es existieren keine Hinweise darauf, dass nach Ablauf der geltenden 30-jährigen Frist eine Vielzahl von Taten noch aufgeklärt werden können, die davor nicht geklärt werden konnten. So beweist beispielsweise das Auffinden von DNA-Spuren am Tatort nicht, dass die entsprechende Person die Tat auch begangen hat. Aussagen von Zeug*innen werden auch in Zukunft eine wichtige Rolle spielen. Grosse Zeitabstände sind hier besonders problematisch.

Das Argument der Inkohärenz aufgrund der Unverjährbarkeit von Verfolgung und Vollstreckung sexueller oder pornografischer Straftaten gegen Kinder überzeugt ebenso wenig. Werden solche Straftaten gegen Kinder verübt, braucht es sehr viel Zeit, bis die Opfer sich gegen das erlittene Unrecht zur Wehr setzen können. Für erwachsene Opfer gilt das nicht im selben Ausmass. Die Hoffnung auf ein gerechtes Urteil kann nach 30 Jahren kaum mehr erfüllt werden.

Die Verjährung ist ein zentrales Prinzip des Strafrechts, das nicht leichtfertig aufgegeben werden darf. Gerade hier, wo der Nutzen der Revision unklar bleibt, ist die Einführung der Unverjährbarkeit als allgemeines Prinzip für Taten mit einer lebenslänglichen Strafdrohung unverhältnismässig. Der knappe Entscheid in den beiden Räten bestätigt, dass es hier kein eindeutiger Revisionsbedarf besteht.

Manuela Hugentobler, DJS

 

[1]Ursprung des Vorschlags ist die Standesinitiative 19.300 vom 7. Januar 2019 des Kantons St. Gallen.