Mit Verfügung vom 19. Januar 2012 hat das Bundesgericht beschlossen, der SHG-Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sozialhilfebezügerinnen und Soziahilfebezüger könnten allerdings im Einzelfall die aufschiebende Wirkung verlangen.

Verfügung vom 19. Januar 2012