Die DJZ begrüssen in der Stellungnahme vom 14. März 2020 eine einheitliche Fristenregelung mit einem Fristenstillstand für alle Verfahren, da somit die Gefahr, dass anwaltlich nicht vertretene Personen bspw. während der Ferien eine Frist verpassen, deutlich kleiner ist. Kritisiert wird namentlich der Ausschluss des Fristenstillstands für Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen sowie für Verfahren mit besonderer Dringlichkeit. Zudem plädieren die DJZ dafür, den Ausnahmekatalog ganz wegzulassen oder nur auf das absolut Notwendige zu beschränken – und damit wohl nur auf Stimmrechtssachen.

Vernehmlassung zur parlamentarischen Initiative «Fristenstillstand auch im Rekursverfahren»