Art. 1: Name und Sitz
Unter dem Namen «Demokratische Juristinnen und Juristen Luzern» besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Luzern. Er ist Sektionsmitglied des Vereins «Demokratische Juristinnen und Juristen der Schweiz».
Art. 2: Zweck
Der Verein bezweckt die Verteidigung und den Ausbau der demokratischen Rechte und Freiheiten. Er nimmt Stellung zu aktuellen rechtspolitischen Problemen. Er unterstützt den Verein DJS in seinen Bestrebungen für eine Demokratisierung in Gesetz, Verwaltung und Justiz. Er setzt sich für Verbesserungen des Rechtsschutzes sozial Benachteiligter ein.
Art. 3: Organe
Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Art. 4: Mitglieder
- Mitglieder des Vereins sind natürliche Personen.
- Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Der laufende Jahresmitgliederbeitrag bleibt geschuldet.
- Nach erfolgloser zweiter Mahnung des ausstehenden Mitgliederbeitrags wird die Vereinsmitgliedschaft gekündigt. Der laufende Jahresbeitrag bleibt geschuldet.
Art. 5: Finanzielle Mittel und Haftung
Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus den jährlichen Mitgliederbeiträgen in der Höhe von CHF 105.-- für ordentliche Mitglieder. StudentInnen und PraktikantInnen bezahlen einen Mitgliederbeitrag von CHF 65.-- pro Jahr. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen.
Art. 6: Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organg des Vereins. Sie legt die Grundzüge der Vereinstätigkeit fest und beschliesst über Statutenänderungen. Sie wählt den Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung findet in der Regel pro Jahr als ordentliche Versammlung statt. Auf Begehren des Vorstandes oder mindestens fünf Mitglieder wird eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Art. 7: Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei fest gewählten Mitgliedern. Diese konstituieren sich selber, besorgen selbständig und ausserhalb der offenen Vorstandssitzungen gemeinsam die laufenden Geschäfte und entscheiden mit einfacher Mehrheit und elektronisch im Zirkularverfahren über die Aufnahme von neuen Mitgliedern. Dringliche Beschlüsse, für die eine offene Vorstandssitzung nicht abgewartet werden kann, werden von den fest gewählten Mitgliedern des Vorstands mit einfacher Mehrheit getroffen. Die festen Vorstandsmitglieder sind zeichnungsberechtigt und zeichnen je einzeln.
Art. 8: Beschlussfassung des Vorstandes an den offenen Vorstandssitzungen
Beschlüsse, die nicht die laufenden Geschäfte betreffen, insbesondere solche über Meinungsäusserungen, Vernehmlassungen sowie über öffentliche Bekanntmachungen, werden anlässlich einer sogenannten offenen Vorstandssitzung gefasst. Vorbehalten bleiben dringliche Beschlüsse gemäss Art. 7 der Statuten. Dort sind neben den fest gewählten Vorstandsmitgliedern auch sämtliche persönlich oder elektronisch anwesenden Vereinsmitglieder stimmberechtigt.
Art. 9: Auflösung
Für die Auflösung des Vereins gelten die Bestimmungen des ZGB.
Diese Statuten wurden genehmigt durch die die Mitgliederversammlung vom 17. Mai 1990, 11. September 2001, 22. Januar 2010, 21. Januar 2011, 17. April 2013, 9. April 2014 sowie 19. April 2016.