Zum Hauptinhalt springen

logo mobile basel

Stellungnahme zur Vernehmlassung über die Aufhebung des Stimmrechtsausschlusses; Änderung der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) und des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR)

Sehr geehrter Herr Derendinger,
Sehr geehrte Damen und Herren,

Als Basler Sektion der Demokratischen Jurist*innen Schweiz setzen wir uns schon seit 50 Jahren für die Einhaltung der Menschen- und Grundrechte ein. Als Verein sind wir jedoch nicht nur im Kanton Basel-Stadt, sondern in der gesamten Nordwestschweiz aktiv, weshalb wir uns erlauben zur vorliegenden Vernehmlassung eine Stellungnahme einzureichen. Gerne würden wir Sie darum bitten, uns für zukünftige Vernehmlassungen zu einer Stellungnahme einzuladen.

Die DJS Basel begrüsst die Verfassungsänderung des Kantons Solothurn vollumfänglich. Wir erlauben uns zu der vorliegenden Änderung gewisse Punkte hervorzuheben.

Zum einen wird begrüsst, dass sich der Kanton Solothurn bemüht die Rechte von behinderten Personen im Bereich der Politik zu stärken. Zum anderen befürworten wir auch, dass hiermit die Kritik des Ausschusses zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD) umgesetzt wird.

Im Zusammenhang mit der Umsetzung der UNO Behindertenrechtskonvention (BRK) möchten wir gerne darauf aufmerksam machen, dass die Aufhebung des Stimmrechtsausschlusses eine positive und bemerkbare Änderung ist, jedoch nur einen Anfang darstellt.

Wie die CRPD in ihrem letzten Staatenbericht geschrieben hat, kann es bei der Ausübung eines politischen Amtes zu einer Revision und schliesslich zu einer Kürzung oder Streichung der IV-Rente kommen. Dabei stützt sich die Rentenrevision auf die erhaltenen Sitzungsgelder für die Ausübung des politischen Amtes. Angesichts der Tatsache, dass diese im Kantonsrat nach der offiziellen Seite des Kantons Solothurn lediglich ca. CHF 8'500.- im Jahr betragen, ist es den betroffenen Personen nicht zumutbar, dafür ihre IV-Rente aufs Spiel zu setzen. Ausserdem würde es zu einem erheblichen administrativen Aufwand für die betroffene Person führen, wenn sie sich nach Niederlegen des politischen Amtes um eine erneute Revision oder gar eine Neubeantragung der IV-Rente bemühen muss. Somit kann der Einfluss des politischen Amtes auf die Höhe oder den Erhalt der IV-Rente zu einem faktischen Ausschluss des passiven Wahlrechts führen. Die kantonale Regierung müsste sich somit auf nationaler Ebene für eine Anpassung der IV-Gesetzgebung einsetzen, damit das passive Wahlrecht auch effektiv ausgeübt werden kann.

Schliesslich möchten wir noch darauf hinweisen, dass die Ausübung eines politischen Amtes auch für alle bewegungseingeschränkten Personen möglich sein muss. Hierbei sind insbesondere bauliche Massnahmen zur Gewährleistung der Rollstuhlgängigkeit von Gebäuden notwendig. Dies betrifft sowohl Gebäude, die einen unmittelbaren Zusammenhang zu der Ausübung des politischen Amtes aufweisen (z.B. Rathäuser, Parlamentsgebäuden und Gebäude mit Sitzungszimmern) als auch alle weiteren auswärtigen Veranstaltungen, bei denen der Kantonsrat respektive der Regierungsrat anwesend ist.

Vernehmslassungsantwort_DJS_Basel_GpR_SO.pdf