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Vernehmlassung zum indirekten Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt»

hier finden Sie die umfassende, eingereichte Vernehmlassung als pdf

Übersicht

Mit dem VE-NUFG legt der Bundesrat einen Gegenvorschlag zur Konzernverantwortungsinitiative vor, der sich im Grundsatz an internationalen Leitlinien von UNO und OECD sowie an den europäischen Entwicklungen orientiert. Entscheidend ist jedoch, ob dieser Referenzrahmen in der konkreten Ausgestaltung tatsächlich zum Tragen kommt. Bei vertiefter Analyse der Vorlage ergibt sich ein gemischtes Bild: Sie enthält tragfähige Ansätze, weist aber zentrale Lücken auf, die geschlossen werden müssen.

Massgeblicher Beurteilungsmassstab sind die UNO-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen sowie deren Konkretisierung im EU-Recht, insbesondere in der Sorgfaltspflichten-Richtlinie (CSDDD). Diese verlangen einen wirksamen, risikobasierten Sorgfaltsansatz entlang der Wertschöpfungskette, verbunden mit staatlicher Durchsetzung durch Aufsicht und Haftung. Ziel der Demokratischen Jurist*innen Schweiz (DJS) ist ein international abgestimmter Ordnungsrahmen, der den Schutz von Mensch und Umwelt tatsächlich verbessert, Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet.

Der Gegenvorschlag bleibt hinter diesen Anforderungen in zentralen Punkten zurück:

  • Geltungsbereich: Die hohen Schwellenwerte erfassen nur wenige Unternehmen und lassen risikoreiche Sektoren weitgehend unberücksichtigt – entgegen dem risikobasierten Ansatz der UNO und OECD. Die Ausgestaltung ist daher zu überprüfen: Eine Regelung, die aufgrund kumulativer Kriterien (Mitarbeitende und Umsatz) etwa weite Teile des Schweizer Rohstoffsektors ausnimmt, wird einem zentralen Hochrisikobereich nicht gerecht und ist sachlich nicht überzeugend.
  • Die Sorgfaltspflicht als zentrales Instrument der UNO- und OECD-Leitlinien muss konsequent an diesen Standards ausgerichtet bleiben. Die Vorlage weicht in zentralen Punkten davon ab, was die Wirksamkeit des risikobasierten Ansatzes schwächt. Dies betrifft insbesondere die unzureichende Erfassung von Downstream-Aktivitäten, Defizite bei der zweistufigen Risikoidentifikation sowie die unvollständige Berücksichtigung des Involvement-Frameworks.
  • Klimabelange: Zentrale Elemente internationaler Vorgaben für eine ausreichende Berichtspflicht (insb. Berücksichtigung von Scope 1-3-Emissionen, Zielpfade und Durchführungsmassnahmen) sind nicht gesetzlich verankert und bleiben im Unterschied zur EU unbeaufsichtigt. Dadurch wird es weiterhin einen nationalen Flickenteppich hinsichtlich der Regulierung nichtfinanzieller Risiken von Unternehmen geben.
  • Haftung und Zugang zu Recht: Die Ausgestaltung genügt den Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz nicht und bleibt auch diesbezüglich hinter den EU-Vorgaben zurück (u.a. Verfahrenskosten, Unterlassungsanspruch). Zudem ist an einer expliziten Haftungsnorm festzuhalten; die Verweisvariante auf das bestehende Obligationenrecht führt nicht zur nötigen Rechtssicherheit. Der ungenügende Rechtsschutz führt zu einem eingeschränkten Zugang zu Recht. Um einen solchen sicher zustellen, sind effektive Prozesshilfen, spezifische Kostenregelungen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewährleisten.
  • Aufsicht: Trotz geeignetem Grundmechanismus bestehen für einen konsequenten EU-Nachvollzug deutliche Defizite bei Unabhängigkeit, Transparenz und Rechtsschutz. Erforderlich sind ausreichende Ressourcen und Expertise sowie ein wirksames Beschwerderecht für Betroffene. Dies beinhaltet die Möglichkeit der unentgeltlichen anwaltschaftlichen Vertretung. Pauschale Ausnahmen vom Öffentlichkeitsprinzip untergraben zudem die Transparenz der Aufsicht.
  • KMU-Schutz: Die Unterstützung indirekt betroffener Unternehmen ist nach Massgabe der EU unzureichend konkretisiert und nicht verbindlich ausgestaltet.

Fazit: Der VE-NUFG setzt wichtige erste Impulse, erreicht aber die Zielsetzung eines wirksamen, international abgestimmten Regulierungsrahmens noch nicht. Mit gezielten Anpassungen kann die Vorlage so weiterentwickelt werden, dass sie den Leitlinien der UNO und OECD sowie dem EU-Recht entspricht und einen effektiven Schutz von Menschenrechten und Umwelt in globalen Wertschöpfungsketten gewährleistet.