Stellungnahme zur Teilrevision des Volksschulgesetz SO
Aufgrund unserer Tätigkeit als Verein, der für Grundrechtsschutz in der Region Basel und angrenzenden Kantonen einsteht, würden wir uns gerne zur vorliegenden Vernehmlassung wie folgt äussern:
I. Generelle Bemerkungen
Die DJS steht für einen starke Volkschule ein, die unentgeltlich ist. Die geplante Teilrevision des Volksschulgesetzes, welche eine Kostenpflicht für Eltern bei Deutschkursen vorsieht, lehnt die DJS entschieden ab. Sie ist verfassungswidrig (Art. 19) und widerspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Einführung einer Kostenpflicht führt nicht nur zu einem riesigen administrativen Aufwand, sie trifft insbesondere finanziell und sozial schwächere Familien und verstärkt die Ungleichheit zwischen Familien noch mehr. Die Vorlage ist verfassungswidrig, bringt den betroffenen Kindern nichts und schadet der Chancengleichheit!
Der Grundrechtskatalog unserer Verfassung garantiert in Art. 19 BV einen unentgeltlichen Grundschulunterricht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die obligatorische Schulzeit von vorschulischen Sprachförderung bis Sekundarstufe I erfasst. Somit fallen auch ergänzenden Sprachunterricht unter die verfassungsrechtliche Garantie und sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren stellt die Vorlage eine indirekte Diskriminierung i.S.v. Art. 8 Abs. 2 BV dar. Das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV nennt explizit das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Sprache. Die Regelung benachteiligt bei ihrer Umsetzung überwiegend Familienhaushalte, welche kein Deutsch zuhause sprechen. Zudem würde es entgegen dem Grundsatz der Chancengleichheit sprechen, wenn man Kinder aufgrund ihrer Muttersprache benachteiligen würde. Auch soll hervorgehoben werden, dass der UNO-Pakt I in Art. 13 Abs. 1 vorsieht, dass jeder Person das Recht auf Bildung zusteht. In Abs. 2 lit. a wird weiter ausgeführt, dass der Grundschulunterricht unentgeltlich sein muss.
Entsprechend ist festzuhalten, dass die vorliegend geplante Revision gegen nationale und internationale Menschenrechtsbestimmungen spricht. Aufgrund des Vorrang von Bundesrecht nach Art. 49 Abs. 1 BV ist davon auszugehen, dass die Teilrevision einer bundesgerichtlichen Überprüfung nicht Stand halten wird.
Bereits heute bestehen gesetzliche Instrumente, um Kinder mit Sprachförderbedarf frühzeitig zu unterstützen. Die Einführung einer Kostenpflicht benachteiligt insbesondere sozial schwächere Familien, erhöht die Bildungsungleichheit und erschwert den gleichberechtigten Zugang zu Förderangeboten. Gleichzeitig verursacht sie zusätzlichen administrativen Aufwand für Gemeinden und Kanton, ohne einen Mehrwert in der Bildung oder der Integration zu schaffen.
Die DJS Basel ist überzeugt, dass eine starke frühe Förderung auf Prävention, Chancengleichheit und der partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den Eltern beruhen muss – nicht auf finanziellen Belastungen für Familien. Statt neue Kostenpflichten einzuführen, sollen die bestehenden Instrumente wie die frühe Sprachförderung konsequent umgesetzt, ausreichend finanziert und nach der vorgesehenen Evaluation gezielt weiterentwickelt werden.
Aufgrund rechtlicher und sozialer Bedenken lehnt die DJS Basel die Vorlage vollumfänglich ab.
II. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen
Keine.