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Beschwerde beim Bundesgericht gegen teilrevidiertes Sozialhilfegesetz des Kantons Bern

AvenirSocial (Berufsverband der Professionellen der Sozialen Arbeit), die Demokratischen Juristinnen und Juristen Bern (djb), das Komitee der Arbeitslosen und Armutsbetroffenen (kabba) sowie weitere Organisationen legen Beschwerde beim Bundesgericht gegen das teilrevidierte Sozialhilfegesetz des Kantons Bern (SHG) ein.

Die beschwerdeführenden Parteien lassen gewisse Bestimmungen im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle auf ihre Verfassungskonformität überprüfen. Insbesondere bei folgenden Bestimmungen ist die Verfassungskonformität fragwürdig:

  • Die Pflicht, den Sozialhilfebehörden eine Generalvollmacht zur Informationsbeschaffung zu erteilen um überhaupt Unterstützungsleistungen beantragen zu können (Art. 8b Abs. 3 SHG), ist ein schwerer Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen, da es hier u.a. um höchstpersönliche Daten aus medizinischen und rechtlichen Bereichen geht. Konkrete Einzelvollmachten, die auf eine gezielte Information beschränkt sind, sind heute bereits möglich und ausreichend. Generalvollmachten sind für Professionelle der Sozialen Arbeit weder notwendig noch methodisch sinnvoll.  Generalvollmachten sind Ausdruck einer allgemeinen Misstrauenshaltung und erhöhen den Druck auf Armutsbetroffene, was sich kontraproduktiv auf die Zusammenarbeit auswirkt.
  • Die neu vorgesehene Auskunftspflicht von Personen, die in Haus- bzw. Wohngemeinschaft mit Sozialhilfebeziehenden leben, von VermieterInnen und von Arbeitgebenden (Art. 8c Abs. 1 lit. c bis e SHG) ist ein schwerer und unverhältnismässiger Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen und belastet ihre sozialen Netzwerke. Diese Beziehungen sind gerade bei einem Leben in prekären Verhältnissen wichtig.