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Verfassungsrechtliche Bedenken zur Kostenüberwälzung nach Demonstrationen

Traktandiert im Nationalrat am 11. März 2026, im Ständerat am 18. März 2026

Die Demokratischen Jurist*innen Schweiz (DJS) setzen sich für einen starken Rechtsstaat und einen wirksamen Grundrechtsschutz ein. Deshalb stehen wir dafür ein, die Motionen n 25.4867 Kamerzin / s 25.4774 Juillard «Gewalttätiger Extremismus bei Demonstrationen. Veranstalter sollen die Kosten übernehmen» abzulehnen. Die Motionen werfen grundlegende verfassungsrechtliche Fragen auf. Sie greifen in einen wichtigen Autonomiebereich der Kantone und die Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit ein und erscheinen weder notwendig noch verhältnismässig, da die bestehenden Rechtsgrundlagen zur Verfolgung von Gewalt und Sachbeschädigungen genügen.

1        Föderale Zuständigkeit bei den Kantonen

Als Ausfluss der kantonalen Polizeihoheit sind es die Kantone, die Demonstrationen bewilligen und regulieren. Dazu gehört auch die Regelung der Kostenverteilung. Eine Regelung auf Bundesebene stellt das verfassungsmässige Subsidiaritätsprinzip und damit den Handlungsspielraum von Kantonen und Gemeinden infrage.

2        Unverhältnismässiger Eingriff in die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit

Das Bundesgericht hat in BGE 151 I 257 ausgeführt, die Meinungsäusserungs- und die Versammlungsfreiheit bildeten «eine zentrale Voraussetzung für die freie demokratische Willensbildung sowie die Ausübung der politischen Rechte» und seien «ein unentbehrlicher Bestandteil jeder demokratischen Verfassungsordnung». Die Kostenüberwälzung auf die Veranstalter berührt den Kern der geschützten Freiheitsrechte indem friedliche Veranstaltende und Teilnehmende kollektiv für die Taten Einzelner verantwortlich gemacht würden.

3        Einschüchterungseffekt

Das Bundesgericht hat im Kontext von Demonstrationen betont, dass Grundrechte nicht derart eingeschränkt werden dürfen, dass ein Einschüchterungseffekt entsteht (siehe BGE 143 I 147 E. 3.3). Auf kantonaler Ebene zeigt sich bereits jetzt, dass Personen, die friedliche Veranstaltungen organisieren wollen, aus Sorge vor möglichen finanziellen Konsequenzen von einer Organisation absehen.

4        Wirksame Rechtsgrundlagen

Sachbeschädigungen und Gewalt, die an Demonstrationen ausgeübt werden, können bereits jetzt strafrechtlich verfolgt werden. Der entstandene Schaden muss schon heute von den Verursacher*innen ersetzt werden. Eine generelle Kostenüberwälzung auf Veranstaltende ist daher systemfremd und nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund erscheint eine zusätzliche Bundesgesetzgebung unnötig aufwändig und teuer.

Die vorgeschlagenen Motionen schwächen die föderale Kompetenzordnung und erschweren die Ausübung demokratischer Grundrechte. Aus rechtsstaatlicher Sicht besteht kein Handlungsbedarf. Wir bitten Sie daher, die Motionen abzulehnen.