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Vernehmlassung zur neuen nationalen Eurodac Verordnung aufgrund der Übernahme und Umsetzung des EU-Migrationspaktes

hier finden Sie die eingereichte Vernehmlassung als pdf

1  Ausgangslage

Am 12. Juni 2026 tritt mit dem EU-Migrations- und Asylpakt eine weitreichende Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Kraft. Die Schweiz übernimmt zentrale Aspekte einer historischen Reform, die einseitig auf Abschottung, Inhaftierung und Entrechtung setzt. Gefängnisähnliche Lager an den EU-Aussengrenzen, Ausschaffungen in unsichere Drittstaaten und massenhafte Datenerfassung – all das wird Mitte Juni mit Schweizer Zustimmung Realität.

Die Schweiz übernimmt fast ausschliesslich repressive Elemente des Pakts. Schon jetzt profitiert sie wie kein anderes Land von diesem System, das Geflüchtete entrechtet und ihre Würde missachtet. Künftig kann sie Geflüchtete wieder bzw. noch leichter nach Italien, Kroatien oder Griechenland ausschaffen, während andere bis zu drei Jahre auf eine Prüfung ihres Asylgesuchs in der Schweiz warten müssen. Der Schutz von Menschen auf der Flucht, eine Orientierung an den Menschenrechten sowie die Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen drohen dabei auf der Strecke zu bleiben.

Vor diesem Hintergrund fordern die Demokratischen Jurist*innen Schweiz (DJS) den Bundesrat auf, auf Verordnungsebene bestehende Spielräume zu nutzen und sich dabei stets von den Interessen der Schutzsuchenden leiten zu lassen. Dies gilt auch und insbesondere für die nationale Eurodac-Verordnung, die Gegenstand des vorliegenden Vernehmlassungsverfahrens ist.

2  Die neue Eurodac-Verordnung

 

Die revidierte Eurodac-Verordnung (EU) 2024/1358 stellt eine Weiterentwicklung des Dublin-/Eurodac-Besitzstandes dar, deren Übernahme am 26. September 2025 vom Schweizer Parlament genehmigt wurde. Einer der Zwecke der neuen Eurodac-Datenbank ist weiterhin die Bestimmung des für die Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates. Neu dient sie jedoch auch dazu, die irreguläre Zuwanderung zu kontrollieren, Sekundärbewegungen innerhalb des Schengenraums aufzudecken, die Identifizierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und Staatenloser zu erleichtern und deren Rückführung zu beschleunigen.

Parallel zu dieser Ausweitung des Zwecks geht mit der Reform der Datenbank eine massive Ausweitung der Datenerhebung und -speicherung einher. Zukünftig werden nicht nur Asylsuchende, sondern auch Personen ohne gültigen Aufenthaltstitel, Personen mit einer temporären Schutzgewährung, Personen in einem Resettlement-Verfahren sowie aus Seenot gerettete Personen in Eurodac erfasst. Das Mindestalter für die Erfassung wird von 14 auf sechs Jahre abgesenkt, zudem werden erstmals auch zahlreiche persönliche Daten, verfahrensrechtliche Schritte sowie sicherheitsrelevante Informationen für bis zu zehn Jahre gespeichert. Zusätzlich zu den Fingerabdrücken werden künftig auch Gesichtsbilder erfasst.

Eurodac entwickelt sich dadurch von einem Instrument zur Umsetzung konkreter asylrechtlicher Verfahren hin zu einem umfassenden asyl- und ausländerrechtlichen Kontrollsystem. Dementsprechend wird die Liste der zugriffsberechtigten Behörden weit über den Asylbereich ausgedehnt. Neu können neben den im Asylbereich tätigen Behörden (SEM, Grenzwachtkorps, Flughafenpolizei und schweizerische Vertretungen im Ausland) auch im ausländerrechtlichen Bereich tätige Behörden (wie etwa die kantonalen Migrationsbehörden oder die Kantons- und Gemeindepolizeien) Personen in Eurodac erfassen und die in der Datenbank gespeicherten Informationen anhand von biometrischen oder persönlichen Merkmalen abfragen. Ferner erhalten die für die Visumserteilung zuständigen Stellen ebenso einen passiven Lesezugriff wie auch die zukünftig für die Ausstellung von Reisegenehmigungen zuständige ETIAS-Stelle. Zu guter Letzt können zur Verhinderung und Aufdeckung von terroristischen und anderen schweren Straftaten auch die Strafverfolgungsbehörden des Bundes Abgleiche mit Eurodac vornehmen, wenn dies von der Einsatz- und Alarmzentrale von fedpol genehmigt wurde.

Mit der deutlichen Ausweitung auf den Ausländerbereich besteht die Gefahr, dass Eurodac sich zu einem Instrument der routinemässigen biometrischen Identitätskontrolle im Inland entwickelt. Aufgrund struktureller Besonderheiten der Schweiz – insbesondere häufiger Wegweisungen ohne Vollzug – sind die Auswirkungen der Reform im schweizerischen Kontext besonders weitreichend. Sie führen dazu, dass Eurodac in grossem Umfang auf Personengruppen angewendet werden wird, für die das System ursprünglich nicht konzipiert war.

Die erwähnten Neuerungen werfen grundlegende Fragen im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen asylrechtlichen Verfahren und ausländerrechtlichen Kontrollen und bezüglich der Verhältnismässigkeit einer langfristigen Speicherung und Verfügbarmachung von Identitätsdaten auf. Darüber hinaus stellen sie einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen dar (informationelle Selbstbestimmung, Privatsphäre, Kinderrechte, Recht auf ein faires Verfahren). Die geplante Interoperabilität mit weiteren EU-Datenbanken (SIS, VIS, EES, ETIAS) sorgt zudem dafür, dass biometrische Daten systemübergreifend verknüpft werden, Identitäten wiedererkennbar werden und in verschiedenen Kontexten weiterverwendet werden können. In Verbindung mit dem Screening im Rahmen der Überprüfungsverordnung (EU) 2024/1356, das die Erfassung biometrischer Daten auch im Hoheitsgebiet der Schweiz vorsieht, führt die Eurodac-Reform in ihrer Gesamtheit zu einer strukturellen Verschiebung hin zu einem System der biometrischen Kontrolle und Überwachung.

Die Demokratischen Jurist*innen Schweiz (DJS) weisen darauf hin, dass der Ausbau von Erhebung, Speicherung, Abgleich und Interoperabilität tief in diverse Grundrechte eingreift (informationelle Selbstbestimmung, Privatsphäre, Kinderrechte, Recht auf ein faires Verfahren) und daher enge Schutzvorkehrungen in der schweizerischen Umsetzung erfordert.

3  Die neue nationale Eurodac-Verordnung

Der Vorentwurf zur neuen nationalen Eurodac-Verordnung fasst verschiedene Verordnungsanpassungen zusammen, die bereits in den Änderungen im Zuge der Übernahme des EU-Asyl- und Migrationspaktes vorgenommen wurden und am 12. Juni 2026 in Kraft treten (Phase 1). Im Sinne einer Vereinheitlichung soll die neue nationale Eurodac-Verordnung, die im Dezember 2026 in Kraft treten soll, nun aber zentral den Katalog der im Eurodac-System erfassten und an die Behörden übermittelten Daten, die Zugangsberechtigungen der Behörden, die Rechte der betroffenen Personen, den Datenschutz, die Datensicherheit sowie den Prozess zur Überprüfung von biometrischen Übereinstimmungen regeln.

4  Übermittlung von Eurodac-Daten an die Behörden und Zugang der berechtigten Stellen (3. Abschnitt)

4.1  Erfassung von Personen mit unrechtmässigem Aufenthalt

Die Vorlage führt mit der Kategorie der «Person mit unrechtmässigem Aufenthalt» eine neue, weit gefasste Personengruppe in Eurodac ein. Diese umfasst gemäss Vorentwurf insbesondere Drittstaatsangehörige, welche die Einreise- oder Aufenthaltsvoraussetzungen nicht erfüllen oder keine gültigen Ausweisdokumente vorweisen können.

Gleichzeitig wird die Erfassung biometrischer Daten im Rahmen des Überprüfungsverfahrens (Screening) auch im Hoheitsgebiet der Schweiz erfolgen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Eurodac-Erfassung auch bei allgemeinen ausländerrechtlichen Kontrollen oder Identitätsabklärungen im Inland erfolgen wird. Dies würde eine erhebliche Ausweitung der bisherigen Praxis darstellen.

Die Auswirkungen dieser Regelung sind im Schweizer Kontext jedoch besonders weitreichend, da in der Schweiz eine erhebliche Zahl von Personen lebt, für die zwar ein Wegweisungsentscheid vorliegt, deren Rückführung jedoch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht vollzogen werden kann (unter anderem abgewiesene Asylsuchende in der Nothilfe). Diese Personen verbleiben teilweise über Jahre im Inland, häufig im Nothilferegime.

Die Vorlage trägt dieser Situation nicht Rechnung. Ohne zusätzliche Einschränkungen würde ein erheblicher Teil dieser Personen künftig als «Personen mit unrechtmässigem Aufenthalt» in Eurodac registriert werden, obwohl für sie keine realistische Rückführungsperspektive besteht, und sich ihre Situation über längere Zeit nicht verändert. Dies führt zu einer dauerhaften biometrischen Erfassung von Personen, die faktisch nicht ausreisen können, und wirft erhebliche Fragen im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit auf.

In ihrer Gesamtheit führen diese Elemente – insbesondere Screening im Inland, die neue Kategorie des unrechtmässigen Aufenthalts sowie die Ausweitung der Zugriffsrechte – zu einer strukturellen Verschiebung hin zu einem System der biometrischen Kontrolle.

4.2  Fehlende Abgrenzung zwischen Kontrolle, Screening und Eurodac

Die Vorlage regelt die Erfassung und Übermittlung von Eurodac-Daten, enthält jedoch keine hinreichende Klarstellung dazu, ab welchem Zeitpunkt Daten aus ausländerrechtlichen Kontrollen im Inland tatsächlich in Eurodac gespeichert werden müssen.

Im Zusammenspiel mit den bereits genehmigten Anpassungen im AsylG und AIG ist davon auszugehen, dass bei einem Aufgriff im Inland regelmässig ein Überprüfungsverfahren (Screening) durchgeführt wird, das insbesondere die Identitätsprüfung sowie die Erfassung biometrischer Daten umfasst. Damit entsteht ein neuer Prozess, bei dem eine ausländerrechtliche Kontrolle im Inland über das Screening mit biometrischer Erfassung in die Überführung der Daten in Eurodac übergeht.

Ohne eine klare rechtliche Begrenzung besteht die Gefahr, dass diese Abfolge faktisch automatisiert wird und bereits die Kombination von Kontrolle und Screening regelmässig zu einer Eurodac-Registrierung führt. Eurodac wäre damit nicht mehr primär an klar definierte asylrechtliche Verfahren gebunden, sondern würde bereits im Vorfeld solcher Verfahren – im Rahmen allgemeiner Inlandskontrollen – zur Anwendung kommen.

Diese Entwicklung ist unionsrechtlich nicht zwingend vorgegeben. Die Eurodac-Verordnung verpflichtet zwar zur Erfassung bestimmter Personenkategorien, legt jedoch nicht abschliessend fest, in welchem konkreten nationalen Verfahrensmoment die erhobenen Daten in das System zu überführen sind. Insoweit besteht ein Gestaltungsspielraum, der im Rahmen der nationalen Umsetzung grundrechtskonform zu nutzen ist.

Vor diesem Hintergrund erscheint es erforderlich, den Upload von Daten in Eurodac an eine klare Verfahrensschwelle zu knüpfen. Eine Speicherung sollte nur dann erfolgen, wenn ein formell eröffnetes und materiell betriebenes migrationsrechtliches Verfahren vorliegt, das auf konkrete Massnahmen der weiteren Verfahrensbearbeitung oder Rückführung ausgerichtet ist. Demgegenüber sollte eine Registrierung bei blossen Identitätsabklärungen, im Rahmen von Screening-Verfahren ohne anschliessende materielle Verfahrensführung sowie in Situationen ohne realistische Rückführungsperspektive ausgeschlossen sein.

Gerade im schweizerischen Kontext ist eine solche Begrenzung von besonderer Bedeutung, zumal Wegweisungsentscheide häufig erlassen werden, ohne dass eine tatsächliche Vollzugsperspektive besteht. Ohne eine entsprechende Einschränkung würde bereits die formelle Einleitung eines Verfahrens regelmässig zur Eurodac-Registrierung führen. Dies würde die Schwelle für eine biometrische Erfassung erheblich absenken und zu einer systematischen Inlandserfassung führen, die über den ursprünglichen Zweck des Systems hinausgeht.

4.3  Differenzierung des Datenzugangs im Ausländerbereich

Im Anhang zum Vorentwurf wird konkretisiert, welche Behörden im Asyl- und Ausländerbereich Zugriff auf welche Datenkategorien erhalten. Dabei zeigt sich, dass der Datenzugriff weitgehend undifferenziert ausgestaltet ist und unterschiedliche Behörden mit unterschiedlichen Aufgaben Zugriff auf vergleichbare Datensätze erhalten, die neben Identitätsdaten auch biometrische Daten sowie verfahrensbezogene Informationen umfassen.

Diese Ausgestaltung wirft erhebliche Fragen im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit und Zweckbindung der Datenbearbeitung auf. Die Aufgaben der beteiligten Behörden unterscheiden sich wesentlich. Während Migrationsbehörden im Rahmen konkreter Verfahren auf umfassendere Informationen angewiesen sein können, besteht bei polizeilichen oder administrativen Kontrollen regelmässig kein Bedarf an einem gleich weitgehenden Zugriff.

Auch insoweit lässt die europäische Eurodac-Verordnung Spielraum für die nationale Ausgestaltung. Sie verpflichtet zwar zur Gewährung von Zugang für bestimmte Behörden, legt jedoch nicht im Detail fest, in welchem Umfang und mit welcher Datentiefe dieser Zugang auszugestalten ist. Es ist daher zulässig und angezeigt, den Datenzugriff funktional zu differenzieren und auf das für die jeweilige Aufgabenerfüllung notwendige Minimum zu beschränken.

Insbesondere erscheint es sachgerecht, den Zugriff von Polizeibehörden im Rahmen von Identitätskontrollen auf eine beschränkte Trefferinformation («Hit/No Hit») zu begrenzen und weitergehende Daten nur im Rahmen eines konkreten migrationsrechtlichen Verfahrens – und grundsätzlich über die zuständigen Migrationsbehörden – zugänglich zu machen. Ohne eine solche Differenzierung besteht die Gefahr, dass die vorgesehenen Zugriffsrechte faktisch zu einer umfassenden Einsicht in Eurodac-Daten im Inland führen und damit die funktionale Trennung zwischen migrationsrechtlichen Verfahren und allgemeinen Kontrollen unterlaufen wird.

In diesem Zusammenhang schliessen wir uns zudem der Forderung der SFH an, auch den Zugriff der Visumsbehörden zu beschränken und / oder für jeden benötigten Datensatz eine spezifische Begründung zu verlangen, um den Vorgaben aus dem Datenschutzgesetz Rechnung zu tragen.

Zudem sollte es im Sinne der Verhältnismässigkeit ausreichend sein, wenn die in Art. 8 Abs. 2 lit. a nEurodac-VO aufgeführten Stellen des SEM Zugriff auf Eurodac erhalten und die in Art. 8 Abs. 2 lit. b-e aufgeführten Stellen beim SEM eine auf mögliche Visumsablehnungsgründe gerichtete Anfragen machen können. Auch aus Sicht der Demokratischen Jurist*innen Schweiz (DJS) besteht keine Notwendigkeit, dass sämtliche aufgeführten Stellen Zugriff auf Eurodac-Daten erhalten.

Vorgeschlagene Änderung (fett hervorgehoben):

Art. 8 nEurodac-VO

Abs. 2 Bei einem Treffer dürfen folgende Stellen des SEM mittels ESP online auf die in Anhang 2 aufgeführten Eurodac-Daten zugreifen: 

a. die Abteilung Einreise

b. die Abteilung Zulassung Aufenthalt

c. die nationale VIS-Stelle: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Visumbereich

Abs. 3 Folgende Stellen sind berechtigt, bei den in Abs. 2 erwähnten Stellen des SEM um eine auf Eurodac-Daten basierende Einschätzung in Bezug auf Visumsverfahren einzuholen:

a. die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und das Grenzwachtkorps: zur Erteilung von Ausnahmevisa;

b. die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Mission der Schweiz bei der UNO in Genf: zur Prüfung von Visumgesuchen;

c. das Staatssekretariat, die Konsularische Direktion und die Politische Direktion des EDA: zur Prüfung der Visumgesuche im Zuständigkeitsbereich des EDA;

d. die kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeinden, auf welche die entsprechenden Kompetenzen durch die Kantone übertragen wurden: zur Erfüllung der Aufgaben im Visumbereich.

4.4  Fingerabdruck- und Gesichtsbildexpert*innen und Bestätigung von Treffern (4. Abschnitt)

Biometrische Abgleiche (sowohl von Fingerabdrücken als auch von Gesichtsbildern) erhalten im erweiterten Eurodac-System eine zentrale Rolle, da sie neu auch mit Personendaten verknüpft sind. Umso wichtiger ist ein sorgsamer und nach Möglichkeit wenig bis gar nicht automatisierter Umgang mit ihnen. Dadurch, dass in Zukunft auch allein mit Gesichtsbildern in Eurodac gesucht werden kann, steigt die Gefahr von falsch-positiven Treffern signifikant an. Die Demokratischen Jurist*innen Schweiz (DJS) begrüssen daher, dass Treffermeldungen, die allein auf Gesichtsbilddaten beruhen, in jedem Fall manuell überprüft werden müssen.

Gleichzeitig sollten auch an Abgleiche, die auf Fingerabdrücken beruhen, sehr hohe Qualitätsanforderungen gestellt werden. Da automatisierte biometrische Abgleiche generell nicht die «Identität» zweier Datensätze bestätigen können, sondern immer nur eine auf Wahrscheinlichkeitsrechnung beruhende und von variablen Schwellenwerten abhängige Aussage über den Grad ihrer Ähnlichkeit treffen, empfehlen die Demokratischen Jurist*innen Schweiz (DJS), dass weiterhin auch alle auf Fingerabdrücken beruhende Treffer manuell überprüft werden. Sollte dies nicht praktikabel sein, sind die unteren Schwellenwerte (zur Minimierung von falsch-negativen Treffern) möglichst niedrig und die oberen Schwellenwerte (zur Minimierung von falsch-positiven Treffern) möglichst hoch anzusetzen.

Bezüglich der Qualifikation der Biometrie-Expert*innen empfehlen die Demokratischen Jurist*innen Schweiz (DJS), einen anerkannten und überprüfbaren Fachausweis vorauszusetzen sowie das Personal regelmässig zu schulen und zu prüfen. Für den Fall von substanziell bestrittenen Treffern müssen zudem die Beschwerde- und Berichtigungsmöglichkeiten, samt Fristen, Dokumentationspflichten und Rechtsmittelweg, klar geregelt sein.

4.5  Zugang der Behörden zu den Eurodac-Daten über die zentrale Zugangsstelle für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung (5. Abschnitt)

Der 5. Abschnitt der Vorlage sieht vor, dass Eurodac-Daten auch für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung genutzt werden können. Damit wird ein System, das ursprünglich für migrationsrechtliche Zwecke konzipiert wurde, zusätzlich in einen sicherheitsrechtlichen Kontext eingebunden.

Diese Zweckausweitung ist unionsrechtlich vorgesehen, jedoch nicht schrankenlos. Die entsprechenden Bestimmungen eröffnen den Zugang für Strafverfolgungsbehörden, knüpfen diesen jedoch an Bedingungen und lassen Raum für eine restriktive nationale Ausgestaltung. Insbesondere ergibt sich aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz, dass ein solcher Zugriff auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss.

Vor diesem Hintergrund ist sicherzustellen, dass Eurodac nicht zu einem allgemeinen Instrument der Strafverfolgung wird. Ein Zugriff sollte nur bei konkretem und begründetem Verdacht auf eine schwere Straftat erfolgen und zudem subsidiär ausgestaltet sein, das heisst erst dann, wenn die erforderlichen Informationen nicht auf andere Weise beschafft werden können. Darüber hinaus sollte der Zugriff einer strengen Genehmigungspflicht sowie einer wirksamen Kontrolle unterliegen.

Von besonderer Bedeutung ist auch die Beschränkung des Umfangs der zugänglichen Daten. Die Möglichkeit, biometrische und verfahrensbezogene Daten aus dem Migrationskontext für strafrechtliche Zwecke zu verwenden, stellt einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen dar. Dies gilt umso mehr, als die betroffenen Personen nicht notwendigerweise einer Straftat verdächtig sind und die Daten ursprünglich in einem anderen Kontext erhoben wurden.

Ohne eine klare und restriktive Ausgestaltung besteht die Gefahr, dass sich Eurodac schrittweise von einem migrationsrechtlichen Instrument zu einem allgemeinen sicherheitsrechtlichen Informationssystem entwickelt. Eine solche Entwicklung wäre unionsrechtlich nicht zwingend vorgegeben und würde den Grundsatz der Zweckbindung sowie die Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung in Frage stellen.

Zudem stellt sich in der vorgeschlagenen Fassung der Art. 12-14 nEurodac-VO die Frage des Kontrollorgans: Wie kann sichergestellt werden, dass Anträge ausreichend begründet sind? Was ist die Konsequenz, wenn bei einer nachträglichen Überprüfung festgestellt wird, dass der Zugang nicht berechtigt war? In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Benennung der EAZ als zuständige Behörde i.S.v. Art. 12 und 13 nEurodac-VO kritisch zu betrachten, da diese nicht unabhängig von anderen zugriffsberechtigten Teilen derselben Behörde (fedpol) ist. Aus diesem Grund schliessen wir uns der Forderung der SFH nach der Ernennung einer unabhängigen Stelle als Kontrollorgan an.

4.6  Rechte der betroffenen Personen, Datenschutz, Datensicherheit und Aufsicht über die Datenbearbeitung (6. Abschnitt)

Bezüglich der Rechte der von einer Datenerfassung, -bearbeitung und -weitergabe in Eurodac betroffenen Personen auf Auskunft über ihre Daten verweist der Vorentwurf in Art. 15 auf das Datenschutzgesetz vom 25. September 2020; sowie bezüglich der Berichtigung, Ergänzung und Löschung von Daten in Art. 16 auf die Bestimmungen in Art. 43 der Eurodac-Verordnung (EU) 2024/1358.

Es bleibt jedoch die Frage offen, ob das Recht auf Auskunft sowie auf Berichtigung, Ergänzung und Löschung von Daten auch effektiv ausgeübt werden kann, insbesondere von Minderjährigen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Anspruchsberechtigten nicht aus der Schweiz stammen und das hiesige Rechtssystem oft nicht kennen. Unklar bleibt zudem, ob die Betroffenen auch informiert werden, wenn und wo es bei den automatisierten Abfragen der Datenbank Treffer gegeben hat, die ihre Person betreffen, dass also auf ihre Daten zugegriffen und/oder sie bearbeitet wurden.

Betroffene Personen müssen über die Weitergabe von Daten, u.a. an Drittstaaten, internationale Organisationen oder Private (siehe Abschnitt 7) informiert werden und dabei Informationen über alle Datenempfänger und Verwendungszwecke erhalten. Diese Informationen müssen in einer für Laien nachvollziehbaren Art und Weise und in einer Sprache, die die betroffenen Personen verstehen, bereitgestellt werden. Es sollte ein Verfahren etabliert werden, dass es Personen, die den Schengenraum verlassen haben, erlaubt, weiterhin den effektiven Zugang zu und die Berichtigung von Daten zu verlangen.

Angesichts der schwerwiegenden Eingriffe in besonders schützenswerte Daten schliessen wir uns der Forderung der SFH an, einen zusätzlichen Artikel in Bezug auf die Information der betroffenen Personen in die neue nationale Eurodac-VO einzufügen. Die SFH fordert, dass die betroffenen Personen vom SEM mittels einer dolmetschenden Person in der Sprache, die sie am besten beherrschen, über die Sammlung, Speicherung, Zweck der Datenerhebung sowie über ihr Recht, diese Daten einzusehen und deren Berichtigung, Ergänzung oder Löschung zu beantragen, informiert werden. Für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten muss eine ausdrückliche Einwilligung erfolgen (Art. 6 Abs. 7 DSG), wobei diese Einwilligung nur gültig ist, wenn sie nach angemessener Information freiwillig erteilt wird (Art. 6 Abs. 6 DSG). Die Information durch eine dolmetschende Person muss protokolliert und durch die asylsuchende Person mittels Unterschrift bestätigt werden. Weiter muss sie vor der Erhebung von persönlichen und biometrischen Daten erfolgen, so dass die betroffene Person Zeit hat, diese Information zu verstehen und einzuschätzen. Ohne Information der betroffenen Personen dürfen die Daten aus unserer Sicht nicht erhoben werden. Inwiefern die Voraussetzung der freiwilligen Zustimmung mit der Mitwirkungspflicht bei der Erfassung biometrischer Daten zu vereinbaren ist, ist fraglich. Bei einer Verweigerung der freiwilligen Zustimmung zur Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten darf keine Mitwirkungspflichtverletzung angenommen werden.

Vorgeschlagene Ergänzung:

Art. 15a nEurodac-VO Recht auf Information (neu)

Abs. 1 Betroffene Personen werden mittels einer dolmetschenden Person in der Sprache, die sie am besten verstehen, über den Zweck der Datenerhebung, die Sammlung, Speicherung und sowie über ihr Recht, diese Daten einzusehen und deren Berichtigung, Ergänzung oder Löschung zu beantragen, informiert.

Abs. 2 Für betroffene Personen muss ersichtlich sein, welche Daten über sie erfasst werden und wer darauf Zugriff hat.

Abs. 3 Die Information muss vor der Erhebung von Daten erfolgen.

Abs. 4 Das Recht auf Information richtet sich nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2024/1358.

Für die Wahrnehmung des in Art. 16 nEurodac-VO vorgesehenen Rechts auf Berichtigung, Ergänzung oder Löschung von Eurodac-Daten wird aufgrund der Komplexität des Verfahrens eine unentgeltliche Rechtsvertretung benötigt. Da die Möglichkeit einer Beschwerde an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zudem nicht als ausreichend angesehen wird, sollte auch eine gerichtliche Überprüfung eingeführt werden. Entsprechend schliessen wir uns der Forderung der SFH an, dass das SEM im Falle einer Ablehnung eines Gesuchs um Berichtigung, Ergänzung oder Löschung von Daten eine anfechtbare Verfügung erlässt.

Vorgeschlagene Änderung:

Art. 16 nEurodac-VO Recht der betroffenen Personen auf Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten

Abs. 3 Für das gesamte Verfahren um Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten haben betroffene Personen den Anspruch auf unentgeltliche Rechtshilfe. 

Abs. 4 Wird einem Gesuch um Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten nicht nachgekommen, erlässt das SEM eine anfechtbare Verfügung.

In Bezug auf die Aufsicht über die Bearbeitung von Daten in Eurodac durch den EDÖB sollten die dort zur Verfügung stehenden Ressourcen zudem aufgestockt werden.

4.7  Bekanntgabe von Eurodac-Daten und Aufbewahrung von Daten aus dem Asylbereich (7. Abschnitt)

Die Weitergabe von in Eurodac gespeicherten biometrischen Daten an Drittstaaten, internationale Organisationen und private Stellen ist in der bisher geltenden Verordnung (EU) 603/2013 explizit verboten. Auch die bis vor kurzem geltenden Art. 109l AIG und Art. 102c Abs. 5 AsylG bestimmten, dass eine solche Weitergabe «unter keinen Umständen» erfolgen darf. Diese grund- und datenschutzrechtlichen Schranken werden mit der neuen EU-Eurodac-Verordnung aufgehoben. Neu dürfen unter den in Art. 50 Abs. 3 und 5 der neuen Eurodac-Verordnung geregelten Bedingungen zum Zweck der Identifizierung und der Ausstellung von Reisedokumenten in einem Rückführungsverfahren auch in Eurodac gespeicherte biometrische Daten, also Fingerabdruckdaten und Gesichtsbilder, an Drittstaaten, internationale Organisationen und private Stellen weitergeleitet werden.

Diese Neuerung steht in einem direkten Spannungsverhältnis zu den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere zur Flüchtlingskonvention und dem darin verankerten Non-Refoulement-Prinzip (Art. 33 FK). Es besteht eine reale Gefahr, dass durch eine solche Datenweitergabe verfolgungsrelevante Informationen an Herkunftsstaaten gelangen, was zu (weiterer) Repression und Verfolgung führen kann. Aktuell verweist die geplante Regelung in der neuen nationalen Eurodac-Verordnung lediglich auf Art. 50 der EU-Eurodac-Verordnung, ohne jedoch den völkerrechtlichen Rahmen, insbesondere das Non-Refoulement-Gebot, explizit zu nennen oder rechtlich verbindlich zu verankern. Daher schlagen die Demokratischen Jurist*innen Schweiz (DJS) vor, die Bestimmungen präziser zu fassen und einen Vorbehalt zugunsten der Flüchtlingskonvention aufzunehmen.

Über die grundrechtlichen Probleme hinaus gehen mit der Neuerung auch einschneidende datenschutzrechtliche Gefahren einher, die im vorliegenden Verordnungsentwurf nicht adäquat adressiert werden. Zum einen fällt durch die Eurodac-Revision die bisher nötige Stellungnahme zur Datenschutzsituation in den betroffenen Drittstaaten weg. Ebenso ist keine Verhältnismässigkeitsprüfung mehr vorgesehen. Beides sollte aus Sicht von die Demokratischen Jurist*innen Schweiz (DJS) in der neuen nationalen Eurodac-Verordnung ergänzt und dabei insbesondere festgehalten werden, dass die Schweiz auf eine Übermittlung von Daten an Drittstaaten absieht, wenn diese nicht ein der Schweiz vergleichbares Datenschutzniveau einhalten.

Darüber hinaus sollten die betroffenen Personen nicht nur allgemein informiert werden, dass ihre personenbezogenen Daten an Drittstaaten, internationale Organisationen und private Stellen weitergegeben werden können. Stattdessen sollten sie zusätzlich konkret informiert werden, wenn dies akut geplant ist, wobei ihnen zudem eine anfechtbare Begründung für diese geplante Übermittlung auszustellen und sie über die ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu informieren seien.

Als zwingende Voraussetzung für die Bekanntgabe von Daten zum Zweck der Rückführung muss zudem ein rechtskräftiger Entscheid mit Wegweisung in den Herkunftsstaat vorliegen.

Vorgeschlagene Änderung:

Art. 18 nEurodac-VO

Abs. 2a Ist eine Bekanntgabe von Eurodac-Daten an einen Nicht-Dublin-Staat geplant, ist die betroffene Person vorgängig mittels einer begründeten und anfechtbaren Verfügung darüber zu informieren.

Abs. 2b

a. Ausschliesslich beim Vorliegen eines rechtskräftigen Wegweisungsentscheides;

b. Die Bedingungen nach Artikel 50 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1358 erfüllt sind; und

c. Der Staat, der die Daten erfasst hat, der Datenbekanntgabe zustimmt.

  • Schlussbestimmungen (8. Abschnitt)

In der nEurodac-VO sind keine Übergangsbestimmungen vorgesehen. Solche wären jedoch notwendig, um festzuhalten, dass diese neue Verordnung und die entsprechende Ausweitung der Zwecke und des Zugriffs nur für diejenigen Daten gelten darf, die unter den Voraussetzungen der vorgängigen Information und der Einwilligung auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2024/1358 nach dem 12. Juni 2026 erhoben wurden, zur Anwendung kommen.

Vorgeschlagene Änderung:

Art. 22 Übergangsbestimmungen (neu)

Diese Verordnung findet ausschliesslich Anwendung auf Daten von Personen, die nach dem 12. Juni 2026 unter der Verordnung (EU) 2024/1358 und unter den in dieser Verordnung festgehaltenen Vorgaben, insbesondere in Bezug auf die Information der Betroffenen, erfasst wurden.

4.8  Zusammenfassung der Empfehlungen zur nationalen Eurodac-Verordnung

Die neue Eurodac-Datenbank wird zu einem zentralen Element des europäischen Migrations- und Asylsystems. Die Demokratischen Jurist*innen Schweiz (DJS) betonen jedoch die Gefahren, die aus der massiven Ausweitung der Datenbank erwachsen. Um eine grund- und datenschutzrechtliche Umsetzung der Eurodac-Revision in der Schweiz zu gewährleisten, empfehlen die Demokratischen Jurist*innen Schweiz (DJS) insbesondere:

  • dass biometrische Treffer weitestgehend manuell verifiziert werden und dabei hohe Qualitäts- und Qualifizierungsstandards vorausgesetzt werden;
  • eine klare Verfahrensbindung der Eurodac-Registrierung, sodass ein Upload in Eurodac nur bei einem formell eröffneten und materiell betriebenen migrationsrechtlichen Verfahren erfolgt und nicht bereits im Rahmen blosser ausländerrechtlicher Kontrollen oder Identitätsabklärungen;
  • eine ausdrückliche Begrenzung der Erfassung von Personen mit unrechtmässigem Aufenthalt, insbesondere in Fällen ohne realistische Rückführungsperspektive oder bei langandauernden Vollzugshindernissen;
  • eine funktionale Differenzierung des Datenzugangs im Ausländerbereich, damit Behörden nur Zugriff auf diejenigen Daten erhalten, die sie zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgabe tatsächlich benötigen;
  • eine Beschränkung polizeilicher Zugriffe im Rahmen von Identitätskontrollen auf ein Minimum, namentlich auf eine Trefferinformation («Hit/No Hit»), während weitergehende Daten nur im Rahmen konkreter migrationsrechtlicher Verfahren zugänglich sein sollen;
  • eine restriktive Ausgestaltung des Zugangs für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung, insbesondere durch eine enge Bindung an schwere Straftaten, Subsidiarität, strenge Genehmigungsvoraussetzungen und wirksame Kontrolle;
  • dass auf eine Weitergabe von Eurodac-Daten an Drittstaaten möglichst verzichtet wird, oder diese einer Verhältnismässigkeitsprüfung unterzogen und nur durchgeführt wird, wenn Drittstaaten ein mit der Schweiz vergleichbares Datenschutzniveau einhalten;
  • eine Stärkung der datenschutzrechtlichen Garantien, insbesondere im Hinblick auf Transparenz, Nachvollziehbarkeit der Datenbearbeitung, wirksame Wahrnehmung der Betroffenenrechte und die strikte Begrenzung der Weiterverwendung von Daten auf die vorgesehenen Zwecke;
  • dass der EDÖB eine aktive Rolle in der Aufsicht der Datenverarbeitung in Eurodac einnimmt;
  • betroffene Personen möglichst transparent, zeitnah und in einer ihnen verständlichen Sprache über sämtliche Schritte der Datenverarbeitung und -weitergabe informiert werden und ihre Rechtsansprüche auch effektiv wahrnehmen können.

5  Schlussbemerkungen

Das Ausbleiben einer expliziten Bemerkung zu einzelnen Bestimmungen bedeutet keine Zustimmung der Demokratischen Jurist*innen Schweiz (DJS).